Ratgeber

BGH: Ver­sa­gung der Rest­schuld­be­frei­ung bei einem Teil­zeit­be­schäf­tig­ten Schuldner

Der BGH hat in sei­nem Beschluss vom 01.03.2018 (Az. IX ZB 32/17) einem teil­zeit­be­schäf­tig­ten Schuld­ner die Rest­schuld­be­frei­ung aberkannt, da er sei­nen Erwerbs­ob­lie­gen­hei­ten nach § 295 I Nr.1 InsO nicht aus­rei­chend nach­ge­gan­gen ist.

Für Insol­venz­schuld­ner in der Wohl­ver­hal­tens­pe­ri­ode bedeu­tet die­ser Beschluss vor allem, dass sie sich wirk­lich ernst­haft um ein Voll­zeit­be­schäf­ti­gungs­ver­hält­nis bemü­hen müs­sen. Der Schuld­ner hat­te sich im Durch­schnitt vier Mal pro Jahr für eine Voll­zeit­stel­le bewor­ben. Das war nach Ansicht des Gerichts nicht ausreichend.

Eine Teil­zeit­stel­le muss natür­lich nicht sofort auf­ge­ge­ben wer­den. Bei vor­han­de­nen offe­nen Voll­zeit­stel­len, die im Rah­men der Aus­bil­dung und Fähig­kei­ten des Schuld­ners zumut­bar sind, ist sie aber dann doch auf­zu­ge­ben. Neben der gebüh­ren­den Arbeits­leis­tung gehört auch eine ange­mes­se­ne Bezah­lung dazu. Eine ange­mes­se­ne Erwerbs­tä­tig­keit, wie sie § 295 I Nr.1 InsO ver­langt ist dadurch grund­sätz­lich nur eine Voll­zeit­stel­le. Aus die­sem Grund ist zu emp­feh­len, sich bei der Arbeits­agen­tur als arbeits­su­chend zu mel­den und aktiv nach einer Voll­zeit­stel­le zu suchen. Nach höchst­rich­ter­li­cher Recht­spre­chung sind hier zwei bis drei Bewer­bun­gen pro Woche durch­aus zumut­bar. Geht man dem nicht nach, besteht die Gefahr die Erwerbs­ob­lie­gen­heit nach § 295 I Nr.1 zu ver­let­zen und somit sei­ne Rest­schuld­be­frei­ung durch einen Gläu­bi­ger­an­trag nach § 296 InsO zu verlieren.

(Juni 2018)