Ratgeber

Eigen­tums­her­aus­ga­be

Der Insol­venz­ver­wal­ter wei­gert sich, Gegen­stän­de, die Sie dem Schuld­ner zur Nut­zung über­las­sen oder unter Eigen­tums­vor­be­halt ver­kauft haben, herauszugeben.

Grund­sätz­lich fal­len nur Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de in die Insol­venz­mas­se, die im Eigen­tum des Schuld­ners ste­hen (oder stan­den). Gegen­stän­de, die im Eigen­tum eines Drit­ten ste­hen, sind in der Regel vom Insol­venz­ver­wal­ter auf Ver­lan­gen herauszugeben.

Nur in bestimm­ten Aus­nah­me­fäl­len, kann der Insol­venz­ver­wal­ter die Her­aus­ga­be der Gegen­stän­de ver­wei­gern und für die Insol­venz­mas­se nut­zen. Hier bedarf es einer Prü­fung alle Umstän­de des Ein­zel­falls durch einen Rechtsanwalt.