Ratgeber

Rest­schuld­be­frei­ung in Gefahr

Anfech­tung bei Insol­venz – Alles wird besser!

 

BGH – IX ZB 80/13
Vor­in­stanz: AG Tübin­gen – II 4 IN 72/05

Zur Ent­schei­dung:
Das AG Tübin­gen ver­wehr­te einem Insol­venz­schuld­ner die Rest­schuld­be­frei­ung. Ein Gläu­bi­ger hat­te einen Ver­sa­gungs­an­trag gestellt. Begrün­det wur­de die­ser Antrag mit der vor­sätz­li­chen Insol­venz­ver­schlep­pung, wegen der der Insol­venz­schuld­ner zu einer Geld­stra­fe von 90 Tages­sät­zen ver­ur­teilt wurde.

Das Gericht stell­te dies mit den in §§ 283 ff. StGB genann­ten Straf­ta­ten gleich.

Zur Ein­ord­nung:
Die §§ 283 ff. StGB behan­deln die soge­nann­ten Insol­venz­de­lik­te. Der Gesetz­ge­ber sieht in einer Ver­ur­tei­lung nach §§ 283 ff. StGB ein siche­res Indiz, dass der Insol­venz­schuld­ner unred­lich ist. Infol­ge­des­sen ver­dient er nicht die Rest­schuld­be­frei­ung. Das fin­det sich in § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO.

Dage­gen ist die Insol­venz­ver­schlep­pung in § 15a InsO gere­gelt. Auch sie ist ein Straf­tat­be­stand, der Haft­stra­fen nach sich zie­hen kann. Die Insol­venz­ver­schlep­pung ist aber gera­de nicht in § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO aufgelistet.

Bewer­tung der Ent­schei­dung:
Das Urteil des AG Tübin­gen ist abzu­leh­nen. Der Wort­laut des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist ein­deu­tig. Der Ver­weis erfasst die Insol­venz­ver­schlep­pung eben nicht. Das ist auch so gewollt und nicht die Fol­ge eines Versehens.

Das wer­te­te auch der BGH so. Das Urteil des AG Tübin­gen wur­de aufgehoben.

Fol­gen:
Als Anwalt muss ich Sie auch auf abwei­chen­de Rechts­mei­nun­gen hin­wei­sen – vor allem, wenn es sich um Gerichts­ent­schei­dun­gen han­delt. So offen­sicht­lich unrich­tig ein Urteil auch sein kann, kann es Grund­la­ge einer uner­war­te­ten Ent­schei­dung zu Ihren Las­ten sein.

Daher emp­feh­le ich Ihnen, sich in der­ar­ti­gen Ange­le­gen­hei­ten von einem insol­venz­recht­lich geschul­ten Rechts­an­walt bera­ten zu las­sen. Nur so las­sen sich Risi­ken bes­ser erken­nen und genau­er abwägen.