Ratgeber

Straf­be­fehl

Sie haben einen Straf­be­fehl erhal­ten. Was ist zu tun?

Ein Straf­be­fehl ist eine voll­wer­ti­ge straf­recht­li­che Ver­ur­tei­lung, die unter ande­rem im Bun­des­zen­tral­re­gis­ter und auch im sog. Füh­rungs­zeug­nis ein­ge­tra­gen wer­den kann. Der Straf­be­fehl ist daher kei­nes­falls mit einem her­kömm­li­chen Buß­geld­be­scheid in einem Ord­nungs­wid­rig­kei­ten­ver­fah­ren vergleichbar.

Die Rechts­kraft des Straf­be­fehls und damit die Ein­tra­gung im Bun­des­zen­tral­re­gis­ter kann nur ver­hin­dert wer­den, wenn gegen die­sen inner­halb von zwei Wochen nach Zustel­lung bei dem Gericht, das den Straf­be­fehl erlas­sen hat, Ein­spruch ein­ge­legt wird. Das Gericht wird nach Ein­le­gung des Ein­spruchs einen Ter­min für eine öffent­li­che Haupt­ver­hand­lung bestim­men und Sie zu die­sem Ter­min laden.

Die Erfah­rung zeigt, dass eine gro­ße Anzahl der erlas­se­nen Straf­be­feh­le rechts­wid­rig sind, indem die Vor­aus­set­zun­gen einer Straf­tat nicht vor­la­gen, nicht zwei­fels­frei nach­weis­bar waren oder die aus­ge­spro­che­ne Stra­fe zu hoch war. Es bestehen daher gute Chan­cen eine Haupt­ver­hand­lung zu ver­mei­den oder min­des­tens eine Redu­zie­rung der Stra­fe zu erzielen.

Sie soll­ten daher sofort nach Erhalt eines Straf­be­fehls Kon­takt zu einem im Straf­recht täti­gen Rechts­an­walt auf­neh­men. Die­ser wird in der Regel Ein­spruch gegen den Straf­be­fehl ein­le­gen, Ein­sicht in die Ermitt­lungs­ak­ten neh­men und dann mit Ihnen die Ver­tei­di­gung im Detail besprechen.