Ratgeber

Unbe­kann­ter Spender

Nach § 1747 Abs.1 BGB ist für die Adop­ti­on eines Kin­des die Ein­wil­li­gung der Eltern not­wen­dig. Es kommt häu­fi­ger zur Fra­ge, inwie­fern gegen­über dem Fami­li­en­ge­richt Anga­ben über den bio­lo­gi­schen Vater des Kin­des gemacht wer­den müssen.

Der bio­lo­gi­sche Vater hat ein Recht dar­auf, Kennt­nis über ein Adop­ti­ons­ver­fah­ren zu erlan­gen und am Ver­fah­ren betei­ligt zu wer­den. Vater im Sin­ne des § 1747 BGB kann dabei auch der Samen­spen­der sein.

Der BGH hat die­se Rech­te nun­mehr gestärkt, indem er klar­ge­stellt har, dass der bio­lo­gi­sche Vater grund­sätz­lich am Adop­ti­ons­ver­fah­ren zu betei­li­gen ist.

Etwas ande­res gilt mög­li­cher­wei­se nur, wenn sein Auf­ent­halt tat­säch­lich dau­er­haft unbe­kannt ist oder er bereits wirk­sam auf sei­ne Rech­te auf Betei­li­gung am Ver­fah­ren ver­zich­tet hat.

Der BGH geht davon aus, dass ein sol­cher Ver­zicht bereits vor der Zeu­gung mög­lich ist.

Wel­che Vor­aus­set­zun­gen an einen sol­chen Ver­zicht zu stel­len sind und in wel­cher Kon­stel­la­ti­on Anga­ben zum bio­lo­gi­schen Vater not­wen­dig sind, hängt immer vom Ein­zel­fall ab. Wir bera­ten Sie dazu gerne.