Ratgeber

Ver­kür­zung der Restschuldbefreiung

„In Alt­ver­fah­ren (vor dem 01.12.2001 eröff­ne­te Insol­venz­ver­fah­ren) wird dem Insol­venz­schuld­ner spä­tes­tens zwölf Jah­re nach Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens auf Antrag die Rest­schuld­be­frei­ung gewährt.“

BGH, Beschluss v. 18.07.2013 – IX ZB 11/13 – LG Regensburg

Hin­ter­grund der Entscheidung:

Die­se Ent­schei­dung betrifft alle Schuld­ner, deren Insol­venz­ver­fah­ren vor dem 01.12.2001 eröff­net und bis­lang noch kei­ne Rest­schuld­be­frei­ung erteilt wor­den ist.

Für die dama­li­gen Insol­venz­ver­fah­ren galt, dass die Wohl­ver­hal­tens­pha­se sie­ben Jah­re dau­ert und erst mit der Auf­he­bung des Insol­venz­ver­fah­rens beginnt. Nach Ablauf der sie­ben Jah­re wur­de die Rest­schuld­be­frei­ung erteilt.

Für alle Ver­fah­ren die nach dem 01.12.2001 eröff­net wor­den sind, gilt ledig­lich eine sechs­jäh­ri­ge Wohl­ver­hal­tens­dau­er, die bereits mit Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens beginnt.

Es ist heu­te lei­der noch Rea­li­tät, dass Insol­venz­ver­fah­ren, wel­che vor dem 01.12.2001 eröff­net wor­den, immer noch nicht been­det sind. In die­sen Fäl­len konn­ten die Schuld­ner bis­lang noch kei­ne Rest­schuld­be­frei­ung erlan­gen, da die neue Geset­zes­la­ge ab 01.12.2001 für die­se Schuld­ner nicht gilt.

Der Bun­des­ge­richts­hof sieht die­ses Pro­blem im Ver­gleich zu den Schuld­nern der „neu­en“ Insol­venz­ver­fah­ren als ver­fas­sungs­wid­rig an.

Zur Ent­schei­dung:
Ein Insol­venz­schuld­ner bean­trag­te im Okto­ber 2010 – zu dem Zeit­punkt elf Jah­re nach Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens – die Rest­schuld­be­frei­ung. Die Vor­in­stanz lehn­te die­sen Antrag ab.

Der Insol­venz­schuld­ner bekam vom BGH Recht. Bei der­art über­lan­gen Ver­fah­ren ist eine Rest­schuld­be­frei­ung unab­hän­gig vom Ver­fah­rensen­de nach zwölf Jah­ren auf Antrag zu gewähren.

Es ist ver­fas­sungs­wid­rig, wenn der Schuld­ner kei­ne Rest­schuld­be­frei­ung bekom­men kann, nur weil wegen der lang­sa­men Arbeit des Insol­venz­ver­wal­ters oder der Gerich­te das Insol­venz­ver­fah­ren noch nicht been­det und damit die Wohl­ver­hal­tens­pha­se noch nicht begin­nen konnte.

Wenn Sie nicht sicher sind, ob Sie von die­ser Ent­schei­dung betrof­fen sind, bera­te ich Sie gern.