Ratgeber

Vor­la­dung

Sie haben eine Vor­la­dung als Beschul­dig­ter erhal­ten. Wie ver­hal­ten Sie sich richtig?

Die Poli­zei oder die Staats­an­walt­schaft will Sie zu einem bestimm­ten Vor­wurf einer Straf­tat ver­neh­men. Sie haben als Beschul­di­ger das Recht zu schwei­gen und müs­sen nicht zur Sache aussagen.

Die Vor­la­dung zeigt, dass gegen Sie ein Ermitt­lungs­ver­fah­ren geführt wird. Es ist rat­sam sofort nach Erhalt der Vor­la­dung Kon­takt zu einem im Straf­recht täti­gen Rechts­an­walt auf­zu­neh­men. Dies gilt auch dann, wenn Sie sich für unschul­dig halten.

Ihr Rechts­bei­stand wird der Poli­zei oder Staats­an­walt­schaft mit­tei­len, dass Sie zum Ter­min der Ver­neh­mung nicht erschei­nen wer­den und Ein­sicht in die Ermitt­lungs­ak­ten bean­tra­gen. Erst nach erfolg­ter Akten­ein­sicht kann ein­ge­schätzt wer­den, ob eine Äuße­rung als Beschul­dig­ter vor den Ermitt­lungs­be­hör­den sinn­voll ist.