Eine DNA-Identitätsfeststellung nach § 81 g StPO wird angeordnet, damit ein Straftäter bei eventuellen künftigen Taten leichter identifiziert werden kann. Da dieses Verfahren erheblich in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eines jeden eingreift, muss die Anordnung dieser Maßnahme begründet sein.
Das Bundesverfassungsgericht hat nun in seinem Beschluss vom 05.03.2016 verdeutlicht, welche Tatsachen und Umstände dabei zu berücksichtigen sind, damit die Anordnung verfassungskonform ist. Es soll dabei für jeden Einzelfall individuell entschieden werden. Bei der Abwägung soll insbesondere berücksichtigt werden: fehlende Vorstrafen, Schuldeinsicht, Bereitschaft zur Wiedergutmachung, eine längere Zeitspanne seit Tatbegehung ohne erneutes strafbares Verhalten und die von einem anderen Gericht getroffene positive Sozialprognose.