Ratgeber

Begrün­dungs­an­for­de­run­gen an Anord­nung einer mole­ku­lar­ge­ne­ti­schen Untersuchung

Höhe­re Begrün­dungs­an­for­de­run­gen für die Anord­nung einer DNA-Identitätsfeststellung

Eine DNA-Iden­ti­täts­fest­stel­lung nach § 81 g StPO wird ange­ord­net, damit ein Straf­tä­ter bei even­tu­el­len künf­ti­gen Taten leich­ter iden­ti­fi­ziert wer­den kann. Da die­ses Ver­fah­ren erheb­lich in das Grund­recht auf infor­ma­tio­nel­le Selbst­be­stim­mung eines jeden ein­greift, muss die Anord­nung die­ser Maß­nah­me begrün­det sein.

Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat nun in sei­nem Beschluss vom 05.03.2016 ver­deut­licht, wel­che Tat­sa­chen und Umstän­de dabei zu berück­sich­ti­gen sind, damit die Anord­nung ver­fas­sungs­kon­form ist. Es soll dabei für jeden Ein­zel­fall indi­vi­du­ell ent­schie­den wer­den. Bei der Abwä­gung soll ins­be­son­de­re berück­sich­tigt wer­den: feh­len­de Vor­stra­fen, Schuld­ein­sicht, Bereit­schaft zur Wie­der­gut­ma­chung, eine län­ge­re Zeit­span­ne seit Tat­be­ge­hung ohne erneu­tes straf­ba­res Ver­hal­ten und die von einem ande­ren Gericht getrof­fe­ne posi­ti­ve Sozialprognose.