Ratgeber

Dro­gen und Mengenlehre

Der Umgang mit Dro­gen ist umfas­send mit Frei­heits­stra­fe oder Geld­stra­fe bedroht. Es ist daher auch der Besitz von Dro­gen straf­bar. Dabei ist es egal, auf wel­che Wei­se der Besitz an den Dro­gen begrün­det wor­den ist.

Straf­dro­hung ist jedoch nicht auto­ma­tisch mit Bestra­fung gleich­zu­set­zen. Es kann in bestimm­ten Fäl­len von der Durch­füh­rung eines Straf­ver­fah­rens und einer Ver­ur­tei­lung abge­se­hen wer­den. Dabei kommt es neben den jewei­li­gen Umstän­den des Ein­zel­fal­les, auch auf die Art der Dro­ge und der Men­ge an.

Sofern Dro­gen in gerin­ger Men­ge für den Eigen­ge­brauch beses­sen wor­den sind, kann die Staats­an­walt­schaft von der Ver­fol­gung absehen.

Eine gerin­ge Men­ge Dro­gen ist gege­ben, wenn die Men­ge maxi­mal für den drei­ma­li­gen Gebrauch geeig­net ist. Es wird zur Bestim­mung der Men­ge nicht auf die „Mischung“, die in den Ver­kauf gelangt abge­stellt, son­dern nur auf den Wirk­stoff­ge­halt, der die „Mischung“ ent­hält. Die Grö­ße der Men­ge des Wirk­stoffs ist gering, wenn ein Gele­gen­heits­kon­su­ment oder Dro­gen­pro­bie­rer einen Rausch­zu­stand erzie­len kann, ohne sein Leben zu gefähr­den. Die bei einem an die Dro­gen gewöhn­ten Kon­su­men­ten höhe­re für einen Rausch­zu­stand erfor­der­li­che Men­ge Wirk­stoff, ist nicht maßgeblich.

Auf­grund der unter­schied­li­chen Arten von Dro­gen und Kon­sum­for­men, haben sich unter­schied­li­che Grenz­wer­te für eine gerin­ge Men­ge herausgebildet:

  • Can­na­bis 45 mg THC (Wirk­stoff) oder 6 g Gewichtsmenge
  • Amphet­amin
  • Metam­phet­amin (Crys­tal) 75 mg
  • Metamphetaminbase/ 90 mg
  • Metam­phet­amin­hy­dro­chlo­rid
  • Coca­in 300 mg Gewichtsmenge
  • Hero­in 30 mg Heroinhydrochlorid

Für den Aus­gang des Straf­ver­fah­rens ist die jewei­li­ge Dro­gen­men­ge im hohen Maß ausschlaggebend.