Der als Haftungsschuldner nach § 69 AO in Anspruch genommene Geschäftsführer einer GmbH ist nach § 166 AO im Haftungsverfahren mit Einwendungen gegen unanfechtbar festgesetzte Steuern der von ihm vertretenen und in Insolvenz geratenen GmbH ausgeschlossen, wenn er im Prüfungstermin nicht anwesend gewesen ist und deshalb gegen die Forderungen keinen Widerspruch erhoben hat, so dass diese zur Tabelle festgestellt worden sind.
BFH, Urteil vom 16.5.2017 – VII R 25/16
Durch dieses Urteil des BGH ist Geschäftsführern insolventer Kapitalgesellschaften zu raten, bei Forderungen stets Grund und Höhe der zur Tabelle angemeldeten Forderung zu prüfen. Gerade bei Steuerforderungen sollte die Prüfung besonders sorgfältig erfolgen. Bei eventuellen Einwänden gegen diese Forderungen, sollten diese umgehend dem Insolvenzverwalter und dem Insolvenzgericht mitgeteilt werden.
Wird dies unterlassen, kann es wie im vorliegenden Urteil zu unangenehmen Konsequenzen für den Geschäftsführer kommen, welche sogar sein Privatvermögen betreffen. Die Eintragung der jeweiligen Forderung hat die Wirkung eines Urteils. Eventuell entgegenstehende Einwände werden nicht mehr beachtet, da bereits bei Anmeldung der Forderung ein solcher Einwand hätte vorgebracht werden können.
Weiterhin ist die unbedingte Anwesenheit beim Prüfungstermin zu empfehlen, da ein rein schriftlicher Widerspruch nach BGH außerhalb des schriftlichen Verfahrens nicht beachtet wird.
Falls Sie sich unsicher sind, ob Sie gegen eine eventuell angemeldete Forderung vorgehen sollten oder ob ihre Anwesenheit beim Prüfungstermin nötig ist, beraten wir sie gern in unserer Kanzlei.
(Februar 2018)