Das Bundeskabinett hat am 02.11.2016 den Gesetzentwurf zur Entschärfung der Strafbarkeit bei formal unzureichender Insolvenzantragstellung und zur Einpassung der neuen Europäischen Insolvenzverordnung (EuInsVO) in das deutsche Insolvenzrecht beschlossen.
Laut der deutschen Insolvenzordnung macht sich jeder Vertretungsberechtigte einer Kapitalgesellschaft wegen einer Insolvenzverschleppung strafbar, wenn er einen Insolvenzantrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig stellt gestellt hat. Dadurch wurden in der Vergangenheit etliche Geschäftsführer belangt, die zwar rechtzeitig einen Insolvenzantrag gestellt hatten, dieser jedoch nicht allen Formerfordernissen entsprach. Solche unvollständigen oder unrichtigen Anträge führten regelmäßig zur Unzulässigkeit und Strafverfolgung.
Dank des neuen Gesetzentwurfs soll es dem Antragsteller künftig möglich sein, das Fehlende noch innerhalb von drei Wochen ab gerichtlicher Anforderung nachreichen zu können, ohne strafrechtlich belangt zu werden.
(November 2016)