Ratgeber

Ent­schär­fung unzu­rei­chen­der Insolvenzantrag

Das Bun­des­ka­bi­nett hat am 02.11.2016 den Gesetz­ent­wurf zur Ent­schär­fung der Straf­bar­keit bei for­mal unzu­rei­chen­der Insol­venz­an­trag­stel­lung und zur Ein­pas­sung der neu­en Euro­päi­schen Insol­venz­ver­ord­nung (EuIn­s­VO) in das deut­sche Insol­venz­recht beschlossen.

Laut der deut­schen Insol­venz­ord­nung macht sich jeder Ver­tre­tungs­be­rech­tig­te einer Kapi­tal­ge­sell­schaft wegen einer Insol­venz­ver­schlep­pung straf­bar, wenn er einen Insol­venz­an­trag nicht, nicht recht­zei­tig oder nicht rich­tig stellt gestellt hat. Dadurch wur­den in der Ver­gan­gen­heit etli­che Geschäfts­füh­rer belangt, die zwar recht­zei­tig einen Insol­venz­an­trag gestellt hat­ten, die­ser jedoch nicht allen Form­erfor­der­nis­sen ent­sprach. Sol­che unvoll­stän­di­gen oder unrich­ti­gen Anträ­ge führ­ten regel­mä­ßig zur Unzu­läs­sig­keit und Strafverfolgung.

Dank des neu­en Gesetz­ent­wurfs soll es dem Antrag­stel­ler künf­tig mög­lich sein, das Feh­len­de noch inner­halb von drei Wochen ab gericht­li­cher Anfor­de­rung nach­rei­chen zu kön­nen, ohne straf­recht­lich belangt zu werden.

(Novem­ber 2016)