Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder ‑ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz)
- Dank der „Reform des „Unterhaltsvorschusses“ vom 01.07.2017 erfasst das Unterhaltsvorschussgesetz jetzt endlich alle Berechtigten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Zudem wurde auch die Zahlungsbegrenzung von 72 Monaten aufgehoben, sodass der Unterhaltsvorschuss jetzt ab dessen Bewilligung durchgängig bis zur Volljährigkeit des Kindes bezogen werden kann. Das Gesetz wurde am 14.08.2017 durch den Bundespräsidenten ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet werden und gilt rückwirkend ab 01.07.2017. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend empfiehlt, jetzt schon den Antrag auf Unterhaltsvorschuss zu stellen. Bei Antragstellungen im August kann der Unterhaltsvorschuss dann rückwirkend ab Juli gezahlt werden, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Nach Informationen des Bundesministeriums wird die Antragsfrist bis 30.09.2017 verlängert, um rückwirkend ab 01.07.2017 Leistungen auf Unterhaltsvorschuss zu erhalten. Sofern der Antrag erst am 01.10.2017 beim Jugendamt eingeht, werden Leistungen erst ab dem Monat gewährt, in dem der Antrag gestellt worden ist.
- Für den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende gelten bestimmte Grundvoraussetzungen:
- Elementar ist, dass die leiblichen Eltern dauernd getrennt leben. Im juristischen Sinn bedeutet Getrenntleben, keine häusliche Gemeinschaft mehr zu haben. Das beinhaltet auch das Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung und eine nicht länger bestehende eheliche Lebensgemeinschaft. Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ist also ausschließlich gegeben, sobald ein Kind bei einem alleinlebenden Elternteil wohnt. Generell gilt, dass eine Veränderung des Unterhaltsanspruches niemals zu Lasten des Unterhaltsberechtigten durchgesetzt werden darf.
- Ausschlaggebend für den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ist außerdem das Ausbleiben des Unterhalts, sei es teilweise oder dauerhaft. Im Gegensatz dazu besteht bei ausreichend eingehenden Unterhaltszahlungen somit keine Berechtigung auf Unterhaltsvorschuss. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller sich vorher bei dem betreffenden Elternteil um die Unterhaltszahlungen bemühte und bei allen den Unterhaltsvorschuss betreffenden Handlungen tatkräftig mitwirkt.
Ausländische Mitbürger ohne Freizügigkeitsberechtigung haben lediglich bei Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder einer Aufenthaltserlaubnis mit entsprechender Erwerbstätigkeitsberechtigung einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
- Um den gesetzlichen Unterhaltsvorschuss zu erhalten, muss der kindesberechtigte Elternteil (Kindesberechtigt ist derjenige Elternteil, bei dem der Berechtigte, also das Kind, einen dauerhaften Wohnsitz inne hat) einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Unterhaltsvorschussstelle einreichen. Zuständig ist in der Regel das Jugendamt. Nach Bewilligung des Unterhaltsvorschusses existiert die Möglichkeit rückwirkender Zahlungen für den Monat vor Antragseingang. Wurde beispielsweise im Februar 2017 der Antrag auf Unterhaltsvorschuss bei der zuständigen Stelle gestellt, so kann nach dessen Bewilligung rückwirkend für Januar 2017 Unterhaltsvorschuss bezahlt werden.
- Die monatlich zu zahlenden Unterhaltsleistungen sind im BGB festgelegt und können auch anteilig bezahlt werden, falls die notwendigen Voraussetzungen nur für einen Teil des Monats erfüllt werden. Eine geldliche Leistung unter 5 EUR wird nicht gewährt. Überdies ist auf volle Euro zu runden und monatlich im Voraus zu zahlen.
Erhält der Kindesberechtigte den vollständigen Kindergeldsatz von 192 EUR, verringert sich der Unterhaltsvorschuss um genau diese Summe. Liegen zusätzlich noch Unterhaltszahlungen vom nicht kindesberechtigten Elternteil und/oder sonstige Einkünfte des Kindes vor, beispielsweise Waisenbezüge, werden diese ebenfalls vom Unterhaltsvorschuss abgezogen. Daraus ergibt sich folgende Rechnung:
dem Lebensalter entsprechender Mindestsatz an Unterhaltsvorschuss – Kindergeld – Unterhalt – sonstige Kindeseinkünfte = zahlbarer Unterhaltsvorschuss
Aktuell ergeben sich folgende Zahlbeträge (Stand 01.07.2017):
- für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr monatlich 150,00 Euro,
- für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr monatlich 201,00 Euro und
- für Kinder bzw. Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr monatlich 268,00 Euro.
- Vorausgesetzt, es wurden bei der Antragsbewilligung des Unterhaltsvorschusses Einnahmen wie Unterhalt und sonstige Kindeseinkünfte nicht bedacht, muss eine Rückzahlung des bereits ausgezahlten Betrages erfolgen. Diese Rückzahlung ist durch den unterhaltspflichtigen Elternteil, bei dem das Kind dauerhaft lebt bzw. dessen gesetzlicher Vertreter, zu tilgen. Außerdem kann der Fall der Ersatzzahlungen eintreten, sofern vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben getätigt wurden. Das gilt ebenfalls bei der fehlenden Mitteilung von Veränderungen der zahlungsrelevanten Daten. Dabei spielt es keine Rolle, ob dies wissentlich oder unwissentlich geschah. Ein solches Handeln ist ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bestraft werden.
- Sämtliche für den Unterhaltsvorschuss erforderlichen Auskünfte sind für den unterhaltspflichtigen Elternteil verpflichtend. Ebenso stehen entsprechend der Arbeitgeber und das Versicherungsunternehmen dieses Elternteils in der Pflicht, notwendige Informationen preiszugeben. Von dieser Auskunftspflicht sind diejenigen entbunden, die Gefahr laufen, strafgerichtlich verfolgt zu werden.
Erhält der Berechtigte nunmehr den angemessenen Unterhaltsvorschuss, kann der Staat den unterhaltspflichtigen Elternteil in Regress nehmen und den entsprechenden Geldbetrag zurückverlangen.
(August 2017)