Ratgeber

Finan­zi­el­le Hil­fe für Alleinerziehende

Gesetz zur Siche­rung des Unter­halts von Kin­dern allein­ste­hen­der Müt­ter und Väter durch Unter­halts­vor­schüs­se oder ‑aus­fall­leis­tun­gen (Unter­halts­vor­schuss­ge­setz)

  1. Dank der „Reform des „Unter­halts­vor­schus­ses“ vom 01.07.2017 erfasst das Unter­halts­vor­schuss­ge­setz jetzt end­lich alle Berech­tig­ten bis zur Voll­endung des 18. Lebens­jah­res. Zudem wur­de auch die Zah­lungs­be­gren­zung von 72 Mona­ten auf­ge­ho­ben, sodass der Unter­halts­vor­schuss jetzt ab des­sen Bewil­li­gung durch­gän­gig bis zur Voll­jäh­rig­keit des Kin­des bezo­gen wer­den kann. Das Gesetz wur­de am 14.08.2017 durch den Bun­des­prä­si­den­ten aus­ge­fer­tigt und im Bun­des­ge­setz­blatt ver­kün­det wer­den und gilt rück­wir­kend ab 01.07.2017. Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Fami­lie, Senio­ren, Frau­en und Jugend emp­fiehlt, jetzt schon den Antrag auf Unter­halts­vor­schuss zu stel­len. Bei Antrag­stel­lun­gen im August kann der Unter­halts­vor­schuss dann rück­wir­kend ab Juli gezahlt wer­den, sofern die Vor­aus­set­zun­gen vor­lie­gen. Nach Infor­ma­tio­nen des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums wird die Antrags­frist bis 30.09.2017 ver­län­gert, um rück­wir­kend ab 01.07.2017 Leis­tun­gen auf Unter­halts­vor­schuss zu erhal­ten. Sofern der Antrag erst am 01.10.2017 beim Jugend­amt ein­geht, wer­den Leis­tun­gen erst ab dem Monat gewährt, in dem der Antrag gestellt wor­den ist.
  1. Für den Anspruch auf Unter­halts­vor­schuss für Allein­er­zie­hen­de gel­ten bestimm­te Grundvoraussetzungen:
  • Ele­men­tar ist, dass die leib­li­chen Eltern dau­ernd getrennt leben. Im juris­ti­schen Sinn bedeu­tet Getrennt­le­ben, kei­ne häus­li­che Gemein­schaft mehr zu haben. Das beinhal­tet auch das Getrennt­le­ben inner­halb der Ehe­woh­nung und eine nicht län­ger bestehen­de ehe­li­che Lebens­ge­mein­schaft. Der Anspruch auf Unter­halts­vor­schuss ist also aus­schließ­lich gege­ben, sobald ein Kind bei einem allein­le­ben­den Eltern­teil wohnt. Gene­rell gilt, dass eine Ver­än­de­rung des Unter­halts­an­spru­ches nie­mals zu Las­ten des Unter­halts­be­rech­tig­ten durch­ge­setzt wer­den darf.
  • Aus­schlag­ge­bend für den Anspruch auf Unter­halts­vor­schuss ist außer­dem das Aus­blei­ben des Unter­halts, sei es teil­wei­se oder dau­er­haft. Im Gegen­satz dazu besteht bei aus­rei­chend ein­ge­hen­den Unter­halts­zah­lun­gen somit kei­ne Berech­ti­gung auf Unter­halts­vor­schuss. Vor­aus­set­zung ist, dass der Antrag­stel­ler sich vor­her bei dem betref­fen­den Eltern­teil um die Unter­halts­zah­lun­gen bemüh­te und bei allen den Unter­halts­vor­schuss betref­fen­den Hand­lun­gen tat­kräf­tig mitwirkt.

Aus­län­di­sche Mit­bür­ger ohne Frei­zü­gig­keits­be­rech­ti­gung haben ledig­lich bei Besitz einer Nie­der­las­sungs­er­laub­nis oder einer Auf­ent­halts­er­laub­nis mit ent­spre­chen­der Erwerbs­tä­tig­keits­be­rech­ti­gung einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.

  1. Um den gesetz­li­chen Unter­halts­vor­schuss zu erhal­ten, muss der kin­des­be­rech­tig­te Eltern­teil (Kin­des­be­rech­tigt ist der­je­ni­ge Eltern­teil, bei dem der Berech­tig­te, also das Kind, einen dau­er­haf­ten Wohn­sitz inne hat) einen schrift­li­chen Antrag bei der zustän­di­gen Unter­halts­vor­schuss­stel­le ein­rei­chen. Zustän­dig ist in der Regel das Jugend­amt. Nach Bewil­li­gung des Unter­halts­vor­schus­ses exis­tiert die Mög­lich­keit rück­wir­ken­der Zah­lun­gen für den Monat vor Antrags­ein­gang. Wur­de bei­spiels­wei­se im Febru­ar 2017 der Antrag auf Unter­halts­vor­schuss bei der zustän­di­gen Stel­le gestellt, so kann nach des­sen Bewil­li­gung rück­wir­kend für Janu­ar 2017 Unter­halts­vor­schuss bezahlt werden.
  1. Die monat­lich zu zah­len­den Unter­halts­leis­tun­gen sind im BGB fest­ge­legt und kön­nen auch antei­lig bezahlt wer­den, falls die not­wen­di­gen Vor­aus­set­zun­gen nur für einen Teil des Monats erfüllt wer­den. Eine geld­li­che Leis­tung unter 5 EUR wird nicht gewährt. Über­dies ist auf vol­le Euro zu run­den und monat­lich im Vor­aus zu zahlen.

Erhält der Kin­des­be­rech­tig­te den voll­stän­di­gen Kin­der­geld­satz von 192 EUR, ver­rin­gert sich der Unter­halts­vor­schuss um genau die­se Sum­me. Lie­gen zusätz­lich noch Unter­halts­zah­lun­gen vom nicht kin­des­be­rech­tig­ten Eltern­teil und/oder sons­ti­ge Ein­künf­te des Kin­des vor, bei­spiels­wei­se Wai­sen­be­zü­ge, wer­den die­se eben­falls vom Unter­halts­vor­schuss abge­zo­gen. Dar­aus ergibt sich fol­gen­de Rechnung:

dem Lebens­al­ter ent­spre­chen­der Min­dest­satz an Unter­halts­vor­schuss – Kin­der­geld – Unter­halt – sons­ti­ge Kin­des­ein­künf­te = zahl­ba­rer Unterhaltsvorschuss

Aktu­ell erge­ben sich fol­gen­de Zahl­be­trä­ge (Stand 01.07.2017):

  • für Kin­der bis zum voll­ende­ten 6. Lebens­jahr monat­lich 150,00 Euro,
  • für Kin­der bis zum voll­ende­ten 12. Lebens­jahr monat­lich 201,00 Euro und
  • für Kin­der bzw. Jugend­li­che bis zum voll­ende­ten 18. Lebens­jahr monat­lich 268,00 Euro.
  1. Vor­aus­ge­setzt, es wur­den bei der Antrags­be­wil­li­gung des Unter­halts­vor­schus­ses Ein­nah­men wie Unter­halt und sons­ti­ge Kin­des­ein­künf­te nicht bedacht, muss eine Rück­zah­lung des bereits aus­ge­zahl­ten Betra­ges erfol­gen. Die­se Rück­zah­lung ist durch den unter­halts­pflich­ti­gen Eltern­teil, bei dem das Kind dau­er­haft lebt bzw. des­sen gesetz­li­cher Ver­tre­ter, zu til­gen. Außer­dem kann der Fall der Ersatz­zah­lun­gen ein­tre­ten, sofern vor­sätz­lich oder fahr­läs­sig fal­sche oder unvoll­stän­di­ge Anga­ben getä­tigt wur­den. Das gilt eben­falls bei der feh­len­den Mit­tei­lung von Ver­än­de­run­gen der zah­lungs­re­le­van­ten Daten. Dabei spielt es kei­ne Rol­le, ob dies wis­sent­lich oder unwis­sent­lich geschah. Ein sol­ches Han­deln ist ord­nungs­wid­rig und kann mit einer Geld­bu­ße bestraft werden.
  1. Sämt­li­che für den Unter­halts­vor­schuss erfor­der­li­chen Aus­künf­te sind für den unter­halts­pflich­ti­gen Eltern­teil ver­pflich­tend. Eben­so ste­hen ent­spre­chend der Arbeit­ge­ber und das Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men die­ses Eltern­teils in der Pflicht, not­wen­di­ge Infor­ma­tio­nen preis­zu­ge­ben. Von die­ser Aus­kunfts­pflicht sind die­je­ni­gen ent­bun­den, die Gefahr lau­fen, straf­ge­richt­lich ver­folgt zu werden.

Erhält der Berech­tig­te nun­mehr den ange­mes­se­nen Unter­halts­vor­schuss, kann der Staat den unter­halts­pflich­ti­gen Eltern­teil in Regress neh­men und den ent­spre­chen­den Geld­be­trag zurückverlangen.

(August 2017)