Ratgeber

Gefah­ren der Haf­tung bei fak­ti­scher Geschäfts­füh­rung insol­ven­ter Gesellschaften

Die Antrags­pflicht nach § 15a InsO gilt für alle Orga­ne (Geschäfts­füh­rer, Vor­stand) von juris­ti­schen Per­so­nen mit beschränk­ter Haf­tung, so auch für den fak­ti­schen Geschäfts­füh­rer bzw. Vor­stand. Sei­ne Pflicht tritt dabei neben die des for­mell bestell­ten Geschäfts­füh­rers bzw. Vor­stands. Res­sort­ver­tei­lun­gen unter den Geschäfts­füh­rern bzw. Vor­stands­mit­glie­dern sind dabei unbe­acht­lich und even­tu­el­le Beschlüs­se über die Befrei­ung von der Antrags­pflicht ungültig.

Vor­lie­gen einer fak­ti­schen Geschäftsführung

Die fak­ti­sche Geschäfts­füh­rung kann in zwei Kon­stel­la­tio­nen vor­lie­gen. Bei der ers­ten Kon­stel­la­ti­on liegt eine feh­ler­haf­te Bestel­lung des Geschäfts­füh­rers vor. Die betref­fen­de Per­son hat hier recht­lich nicht die Organ­stel­lung erwor­ben, übt die­se aber rein tat­säch­lich aus. Im zwei­ten Fall liegt gar kei­ne Bestel­lung vor. Die betref­fen­de Per­son han­delt aber im Ein­ver­ständ­nis der Gesell­schaf­ter wie ein bestell­ter Geschäfts­füh­rer und tritt auch so auf. Er muss dabei den even­tu­ell ordent­lich bestell­ten Geschäfts­füh­rer nicht not­wen­di­ger­wei­se Ver­drän­gen. Sei­ne Hand­lun­gen müs­sen eine Außen­wir­kung haben und dies auch klar für Drit­te erkenn­bar sein. Wann genau eine fak­ti­sche Geschäfts­füh­rung im Zwei­fel vor­liegt ist nicht ein­deu­tig bestimm­bar und meist von Ein­zel­fall abhängig.

Der 1. Straf­se­nat des BGH ver­lang­te in einem Urteil bei­spiel­wei­se ledig­lich ein Über­ge­wicht gegen­über dem for­mell bestell­ten Geschäfts­füh­rer. Der 3. Straf­se­nat des BGH hin­ge­gen setz­te die über­ra­gen­de Stel­lung des fak­ti­schen Geschäfts­füh­rers gegen­über dem for­mel­len Geschäfts­füh­rer für eine fak­ti­sche Geschäfts­füh­rung vor­aus. Kon­kre­ti­siert wur­de das Vor­lie­gen einer über­ra­gen­den Stel­lung spä­ter vom Bay­ri­schen Obers­ten Lan­des­ge­richt (BayO­bLG, Urteil vom 20.02.1997, Az. 5 St RR 159/96). Eine über­ra­gen­de Stel­lung wird dem­nach als gege­ben ange­se­hen, wenn min­des­tens sechs der acht klas­si­schen Merk­ma­le im Bereich der Geschäfts­füh­rung erfüllt sind.

Die acht Merk­ma­le umfas­sen dabei:

  • die Bestim­mung der Unternehmenspolitik
  • die Bestim­mung der Unternehmensorganisation
  • das Ein­stel­len von Mitarbeitern
  • die Gestal­tung der Geschäfts­be­zie­hung zu Vertragspartnern
  • die Ver­hand­lung mit Kreditgebern
  • die Bestim­mung der Gehaltshöhe
  • die Ent­schei­dun­gen in Steuerangelegenheiten
  • und zuletzt die Steue­rung der Buchhaltung.

Sind die Kri­te­ri­en erfüllt, reicht für das Vor­lie­gen der fak­ti­schen Geschäfts­füh­rung bereits ein Mithandeln.

Fol­gen der Pflichtverletzung

Kommt der fak­ti­sche Geschäfts­füh­rer der Antrags­pflicht nicht nach, dro­hen ihm neben straf­recht­li­chen Kon­se­quen­zen, auch hohe zivil­recht­li­che Sank­tio­nen. Nach den §§ 15a InsO, 823 II BGB haf­tet er per­sön­lich für den Scha­den, der durch die unter­las­se­ne Antrag­stel­lung ent­stan­den ist. Den soge­nann­ten Alt­gläu­bi­gern gegen­über haf­tet die betrof­fe­ne Per­son nur bezüg­lich des Quo­ten­scha­dens. Den Neu­gläu­bi­gern gegen­über aller­dings betrifft die Haf­tung den Ver­trau­ens­scha­den, da sie bei erfolg­tem Antrag höchst­wahr­schein­lich kei­ne Geschäfts­be­zie­hung mit der Gesell­schaft ein­ge­gan­gen wären.

Neben der Haf­tung nach den §§ 15a InsO, 823 II BGB droht dem fak­ti­schen Geschäfts­füh­rer auch eine Inan­spruch­nah­me aus § 64 GmbHG. Hier dro­hen hohe Haf­tungs­sum­men, da nach der Recht­spre­chung jede Min­de­rung des Gesell­schafts­ver­mö­gens unter den Begriff der Zah­lung fällt.

Wei­ter­hin droht dem fak­ti­schen Geschäfts­füh­rer auch eine straf­recht­li­che Ver­fol­gung. Gemäß § 15 a Abs. 4 dro­hen dem­nach für eine Insol­venz­ver­schlep­pung bis zu 3 Jah­re Haft oder Geld­stra­fe, bei Fahr­läs­sig­keit nach Absatz 5 bis zu einem Jahr Haft oder Geldstrafe.

Wir bera­ten Sie gern, in Ihrer Funk­ti­on als Organ einer juris­ti­schen Per­son im Umfeld einer Krise.

(Juni 2018)