Sie haben als Gläubiger die Mitteilung erhalten, dass über das Vermögen Ihres Schuldners die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet oder das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
Was ist zu beachten?
Im ersten Fall liegt ein Insolvenzantrag eines Gläubigers oder Ihres Schuldners vor und es besteht eine starkes Indiz, dass Ihr Schuldner gegenüber weiteren Gläubigern mit der Erfüllung seiner Zahlungspflichten im Rückstand ist.
Die vorläufige Insolvenzverwaltung soll die etwaige künftige Insolvenzmasse vor nachteiligen Verfügungen des Schuldners oder vor dem Zugriff anderer Gläubiger schützen. Während der vorläufigen Insolvenzverwaltung prüft der vorläufige Insolvenzverwalter, ob alle Voraussetzungen für ein Insolvenzverfahren vorliegen.
Liegen die Voraussetzungen für ein Insolvenzverfahren vor, wird das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren eröffnen und der Insolvenzverwalter alle Gläubiger darüber informieren. Die in diesem Schreiben angegebenen Fristen zur Forderungsanmeldung sind unbedingt zu beachten, da für Sie anderenfalls wirtschaftliche Nachteile resultieren können.