Ratgeber

Insol­venz­ver­fah­ren

Sie haben als Gläu­bi­ger die Mit­tei­lung erhal­ten, dass über das Ver­mö­gen Ihres Schuld­ners die vor­läu­fi­ge Insol­venz­ver­wal­tung ange­ord­net oder das Insol­venz­ver­fah­ren eröff­net wor­den ist.

Was ist zu beachten?

Im ers­ten Fall liegt ein Insol­venz­an­trag eines Gläu­bi­gers oder Ihres Schuld­ners vor und es besteht eine star­kes Indiz, dass Ihr Schuld­ner gegen­über wei­te­ren Gläu­bi­gern mit der Erfül­lung sei­ner Zah­lungs­pflich­ten im Rück­stand ist.

Die vor­läu­fi­ge Insol­venz­ver­wal­tung soll die etwa­ige künf­ti­ge Insol­venz­mas­se vor nach­tei­li­gen Ver­fü­gun­gen des Schuld­ners oder vor dem Zugriff ande­rer Gläu­bi­ger schüt­zen. Wäh­rend der vor­läu­fi­gen Insol­venz­ver­wal­tung prüft der vor­läu­fi­ge Insol­venz­ver­wal­ter, ob alle Vor­aus­set­zun­gen für ein Insol­venz­ver­fah­ren vorliegen.

Lie­gen die Vor­aus­set­zun­gen für ein Insol­venz­ver­fah­ren vor, wird das Insol­venz­ge­richt das Insol­venz­ver­fah­ren eröff­nen und der Insol­venz­ver­wal­ter alle Gläu­bi­ger dar­über infor­mie­ren. Die in die­sem Schrei­ben ange­ge­be­nen Fris­ten zur For­de­rungs­an­mel­dung sind unbe­dingt zu beach­ten, da für Sie ande­ren­falls wirt­schaft­li­che Nach­tei­le resul­tie­ren können.