Ratgeber

Insol­venz­ver­schlep­pung

In den Nach­rich­ten fin­det sich häu­fig die mal mehr, mal weni­ger in den Vor­der­grund gestell­te Bemer­kung, ein Geschäfts­mann habe Insol­venz­ver­schlep­pung begangen.

Doch was ver­birgt sich dahin­ter? Wen kann es tref­fen? Was sind die Voraussetzungen?

– Und was sind die Folgen?

Die Insol­venz­ver­schlep­pung fin­det sich seit Ende 2009 in § 15a InsO. Sie ist ein Straf­tat­be­stand. Das heißt, wer sich der Insol­venz­ver­schlep­pung schul­dig macht, kann eine Geld­stra­fe oder eine bis zu drei­jäh­ri­ge Frei­heits­stra­fe erwarten.

Betrof­fen sind vor allem die Geschäfts­füh­rer einer GmbH und einer UG (haf­tungs­be­schränkt) bzw. der Vor­stand einer AG. Aber auch die Ver­ant­wort­li­chen einer GmbH & Co. KG sind in der Pflicht. Das gilt auch, wenn es neben dem Geschäfts­füh­rer gar kei­nen wei­te­ren Gesell­schaf­ter gibt. Soll­te eine GmbH füh­rungs­los sein, ist zudem jeder Gesell­schaf­ter betroffen.

§ 15 a Abs. 1 S. 1 InsO ver­langt, dass bei Vor­lie­gen eines Insol­venz­grun­des der der Antrag auf Eröff­nung eines Insol­venz­ver­fah­rens unver­züg­lich gestellt wer­den muss. Insol­venz­grün­de sind die Zah­lungs­un­fä­hig­keit und die Über­schul­dung. Das Zuwi­der­han­deln führt zur Straf­bar­keit. Gera­de die­se Frist wird häu­fig falsch ver­mit­telt. Der Antrag ist unver­züg­lich nach Ein­tritt des Eröff­nungs­grun­des zu stel­len. In Aus­nah­me­fäl­len kann die­ses „unver­züg­lich“ bis zu drei Wochen bedeuten.

Eine Ver­ur­tei­lung wegen (vor­sätz­li­cher) Insol­venz­ver­schlep­pung hat die nega­ti­ve Fol­ge einer Sperr­wir­kung. Wer hier­nach bestraft wird, darf fünf Jah­re lang nicht mehr die Funk­ti­on des Geschäfts­füh­rers ausüben.

Neben dem straf­recht­li­chen steht der zivil­recht­li­che Aspekt. Der Geschäfts­füh­rer kann der Gesell­schaft und unter Umstän­den auch den Gläu­bi­gern der GmbH gegen­über per­sön­lich haf­ten – für den Vor­stand einer AG gilt entsprechendes.

Der Straf­tat­be­stand der Insol­venz­ver­schlep­pung ist sehr kom­plex. Die Beur­tei­lung der Vor­aus­set­zun­gen einer etwa­igen Straf­bar­keit erfor­dert neben recht­li­chen, auch wirt­schaft­li­ches Ver­ständ­nis. Sie soll­ten daher grund­sätz­lich für die Ver­tei­di­gung einen Rechts­an­walt hinzuziehen.