Ratgeber

Neu­es zum Sanierungskonzept

Im Rah­men der Vor­satz­an­fech­tung gemäß § 133 InsO ist eine Rechts­hand­lung anfecht­bar, die der Schuld­ner in den letz­ten zehn Jah­ren vor dem Antrag auf Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens oder nach die­sem Antrag mit dem Vor­satz vor­ge­nom­men hat, sei­ne Gläu­bi­ger zu benach­tei­li­gen, wenn der ande­re Teil zur Zeit der Hand­lung den Vor­satz des Schuld­ners kann­te. Die Kennt­nis des ande­ren Teils vom Vor­satz des Schuld­ners wird regel­mä­ßig ver­mu­tet, wenn der ande­re Teil wuss­te, dass die Zah­lungs­un­fä­hig­keit des Schuld­ners droht und dass die Hand­lung die Gläu­bi­ger benachteiligt.

Die Ver­mu­tung kann jedoch wider­legt wer­den, wenn die Rechts­hand­lung Bestand­teil eines ernst­haf­ten, letzt­lich aber fehl­ge­schla­ge­nen Sanie­rungs­ver­suchs ist. Ein ernst­haf­ter Sanie­rungs­ver­such setzt drin­gend ein schlüs­si­ges Sanie­rungs­kon­zept vor­aus. Wel­che Anfor­de­run­gen an ein sol­ches Kon­zept und an die Art und den Umfang der vom Gläu­bi­ger ein­zu­ho­len­den Infor­ma­tio­nen zu stel­len sind, hat der 9. Senat nun mit Urteil vom 12.05.2016 sta­tu­iert (Fund­stel­le: BGH, NZG 2016, 1034).

(Dezem­ber 2016)