Im Rahmen der Vorsatzanfechtung gemäß § 133 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Die Kenntnis des anderen Teils vom Vorsatz des Schuldners wird regelmäßig vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners droht und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligt.
Die Vermutung kann jedoch widerlegt werden, wenn die Rechtshandlung Bestandteil eines ernsthaften, letztlich aber fehlgeschlagenen Sanierungsversuchs ist. Ein ernsthafter Sanierungsversuch setzt dringend ein schlüssiges Sanierungskonzept voraus. Welche Anforderungen an ein solches Konzept und an die Art und den Umfang der vom Gläubiger einzuholenden Informationen zu stellen sind, hat der 9. Senat nun mit Urteil vom 12.05.2016 statuiert (Fundstelle: BGH, NZG 2016, 1034).
(Dezember 2016)