Mit dem Urteil vom 19.12.2017 beendet der BGH einen lange geführten Theorienstreit. Bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 II S.1 InsO sind nun neben der Aktiva II auch die Passiva II zu berücksichtigen. Die Passiva II sind dabei die Verbindlichkeiten, die innerhalb des 3‑Wochen-Zeitraums fällig werden.
Weiterhin gelten Verbindlichkeiten bei einer Liquiditätsbilanz als ernsthaft eingefordert, wenn sie mit einem gewissen Fälligkeitsdatum gebucht sind. Der Insolvenzverwalter muss keine weiteren Belege für den Bestand oder die Fälligkeit vorlegen, sofern die Informationen aus der Buchhaltung des Schuldners stammen. Um die Ansprüche des Insolvenzverwalters zu bestreiten muss das betroffene Organ die jeweiligen falschen Buchungen aufführen und einzeln beweisen warum sie falsch sind. Eine pauschale Behauptung, die Buchführung sei nicht mehr korrekt geführt worden reicht nicht aus.
Geschäftsführern ist durch dieses Urteil auf jeden Fall zu raten, auch in der Krise auf die Richtigkeit der Buchhaltung zu achten, da sonst die Gefahr besteht sich wegen Insolvenzverschleppung zivilrechtlich und strafrechtliche angreifbar zu machen.
(Juni 2018)