Ratgeber

Pas­si­va II müs­sen in Überschuldungsbilanz

Mit dem Urteil vom 19.12.2017 been­det der BGH einen lan­ge geführ­ten Theo­rien­streit. Bei der Fest­stel­lung der Zah­lungs­un­fä­hig­keit nach § 17 II S.1 InsO sind nun neben der Akti­va II auch die Pas­si­va II zu berück­sich­ti­gen. Die Pas­si­va II sind dabei die Ver­bind­lich­kei­ten, die inner­halb des 3‑Wo­chen-Zeit­raums fäl­lig werden.

Wei­ter­hin gel­ten Ver­bind­lich­kei­ten bei einer Liqui­di­täts­bi­lanz als ernst­haft ein­ge­for­dert, wenn sie mit einem gewis­sen Fäl­lig­keits­da­tum gebucht sind. Der Insol­venz­ver­wal­ter muss kei­ne wei­te­ren Bele­ge für den Bestand oder die Fäl­lig­keit vor­le­gen, sofern die Infor­ma­tio­nen aus der Buch­hal­tung des Schuld­ners stam­men. Um die Ansprü­che des Insol­venz­ver­wal­ters zu bestrei­ten muss das betrof­fe­ne Organ die jewei­li­gen fal­schen Buchun­gen auf­füh­ren und ein­zeln bewei­sen war­um sie falsch sind. Eine pau­scha­le Behaup­tung, die Buch­füh­rung sei nicht mehr kor­rekt geführt wor­den reicht nicht aus.

Geschäfts­füh­rern ist durch die­ses Urteil auf jeden Fall zu raten, auch in der Kri­se auf die Rich­tig­keit der Buch­hal­tung zu ach­ten, da sonst die Gefahr besteht sich wegen Insol­venz­ver­schlep­pung zivil­recht­lich und straf­recht­li­che angreif­bar zu machen.

(Juni 2018)