Das sog. P‑Konto (Pfändungsschutzkonto) schützt das Kontoguthaben vor dem Zugriff der Gläubiger. Das Guthaben in Höhe des jeweiligen pfändungsfreien Betrags wird bei der Pfändung eines Gläubigers nicht erfasst und steht Ihnen weiterhin zur Verfügung. Es kann so sichergestellt werden, dass Sie Ihre zum Leben notwendigen Ausgaben bezahlen können.
Die Höhe des pfändungsfreien Betrags richtet sich nach der Anzahl der Personen, denen Sie Unterhalt gewähren müssen. Die Mindesthöhe liegt bei EUR 1.028,89 (seit 01.07.2011). Der Pfändungsschutz erhöht sich um monatlich EUR 387,22 für die erste unterhaltsberechtigte Person und monatlich um weitere EUR 215,73 für die zweite bis fünfte Person. Der Pfändungsschutz kann daher auf EUR 2.279,03 erhöht werden. In Ausnahmefällen sind weitere Erhöhungen möglich. Die Erhöhung müssen Sie bei Ihrer Bank beantragen. Dabei sind Nachweise über die bestehenden Unterhaltspflichten vorzulegen. Geeignet hierfür sind Belege der Familienkassen, des Arbeitgebers, der Arbeitsagentur etc. Sollte sich die Bank weigern, den Pfändungsschutz zu erhöhen, müssen Sie gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Hierzu können Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen.
Grundsätzlich können Sie von Ihrer Bank verlangen, dass Ihr bestehendes Konto in ein P‑Konto umgewandelt wird. Hingegen ist eine Bank nicht verpflichtet, ein P‑Konto für Sie zu eröffnen, wenn Sie zuvor bei der Bank noch kein Konto unterhalten haben. Die Banken dürfen nach der geltenden Gesetzeslage keine zusätzlichen Gebühren für das Führen eines P‑Kontos verlangen. Etwaige Vertragsklauseln sind unwirksam.
Seit dem 01.01.2012 bietet nur noch das P‑Konto Schutz vor Verrechnungen der Bank im Falle eines überzogenen Kontos. Banken und auch andere Gläubiger dürfen seit diesem Datum auch Sozialleistungen, die auf Ihrem Konto eingehen, mit Forderungen verrechnen.