Ratgeber

Pfän­dungs­schutz­kon­to

Das sog. P‑Konto (Pfän­dungs­schutz­kon­to) schützt das Kon­to­gut­ha­ben vor dem Zugriff der Gläu­bi­ger. Das Gut­ha­ben in Höhe des jewei­li­gen pfän­dungs­frei­en Betrags wird bei der Pfän­dung eines Gläu­bi­gers nicht erfasst und steht Ihnen wei­ter­hin zur Ver­fü­gung. Es kann so sicher­ge­stellt wer­den, dass Sie Ihre zum Leben not­wen­di­gen Aus­ga­ben bezah­len können.

Die Höhe des pfän­dungs­frei­en Betrags rich­tet sich nach der Anzahl der Per­so­nen, denen Sie Unter­halt gewäh­ren müs­sen. Die Min­dest­hö­he liegt bei EUR 1.028,89 (seit 01.07.2011). Der Pfän­dungs­schutz erhöht sich um monat­lich EUR 387,22 für die ers­te unter­halts­be­rech­tig­te Per­son und monat­lich um wei­te­re EUR 215,73 für die zwei­te bis fünf­te Per­son. Der Pfän­dungs­schutz kann daher auf EUR 2.279,03 erhöht wer­den. In Aus­nah­me­fäl­len sind wei­te­re Erhö­hun­gen mög­lich. Die Erhö­hung müs­sen Sie bei Ihrer Bank bean­tra­gen. Dabei sind Nach­wei­se über die bestehen­den Unter­halts­pflich­ten vor­zu­le­gen. Geeig­net hier­für sind Bele­ge der Fami­li­en­kas­sen, des Arbeit­ge­bers, der Arbeits­agen­tur etc. Soll­te sich die Bank wei­gern, den Pfän­dungs­schutz zu erhö­hen, müs­sen Sie gericht­li­che Hil­fe in Anspruch neh­men. Hier­zu kön­nen Sie sich von einem Rechts­an­walt bera­ten lassen.

Grund­sätz­lich kön­nen Sie von Ihrer Bank ver­lan­gen, dass Ihr bestehen­des Kon­to in ein P‑Konto umge­wan­delt wird. Hin­ge­gen ist eine Bank nicht ver­pflich­tet, ein P‑Konto für Sie zu eröff­nen, wenn Sie zuvor bei der Bank noch kein Kon­to unter­hal­ten haben. Die Ban­ken dür­fen nach der gel­ten­den Geset­zes­la­ge kei­ne zusätz­li­chen Gebüh­ren für das Füh­ren eines P‑Kontos ver­lan­gen. Etwa­ige Ver­trags­klau­seln sind unwirksam.

Seit dem 01.01.2012 bie­tet nur noch das P‑Konto Schutz vor Ver­rech­nun­gen der Bank im Fal­le eines über­zo­ge­nen Kon­tos. Ban­ken und auch ande­re Gläu­bi­ger dür­fen seit die­sem Datum auch Sozi­al­leis­tun­gen, die auf Ihrem Kon­to ein­ge­hen, mit For­de­run­gen verrechnen.