Nach langem Streit zwischen Finanzministerium und Bundesfinanzhof zum Thema Sanierungserlass, hat der Gesetzgeber mit dem „Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen“ vom 27. Juni 2017 (BGBl. I, 2017, S.2074) den § 3a in das EStG eingeführt. Damit will der Gesetzgeber die Aufhebung des Sanierungserlasses korrigieren und eventuell entstehende Sanierungserträge wieder steuerfrei stellen. Der Grund ist dabei recht ersichtlich. Sollten durch die Gläubiger eines Insolvenzschuldners beispielweise innerhalb eines Insolvenzplanes Forderungen erlassen werden und auf den dadurch entstandenen Sanierungsertrag Steuern fällig werden, droht je nach Höhe direkt die nächste Krise und ein Scheitern des ganzen Sanierungsvorhabens selbst.
Um die Problematik des Beihilfenverbots zu umgehen, hat der Gesetzgeber das Inkrafttreten der neuen Regelungen allerdings an die Zustimmung der EU gebunden (BGBl. I, 2017, S.2079). Diese hat in einem sogenannten „Comfort-Letter“ die neue Regelung als Alt-Beihilfe eingestuft und somit keine Probleme mit dem Beihilfenrecht gesehen. Da es sich allerdings nur um einen Comfort-Letter handelte, war nicht die direkt benötigte Zustimmung zum automatischen Inkrafttreten der neuen Regelung gegeben. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber den § 3a EStG nun relativ unscheinbar im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2018 in Kraft treten lassen (BGBl. I, 2018, S.2353).
Für Insolvenzschuldner ist diese Entwicklung sehr positiv zu betrachten, da nun das finanzielle Risiko einer Versteuerung des potentiell entstehenden Sanierungsgewinns endgültig wegfällt, zumindest soweit der Sanierungsgewinn Folge einer unternehmensbezogenen Sanierung ist. Es entfallen dabei aber etliche Steuerminderungspotentiale des Steuerpflichtigen nach § 3a Abs.3 EStG, sollte er unter die Regelung zum Sanierungserlass fallen. Dafür gilt die Steuerbefreiung nach § 52 Abs. 4 a EstG aber auch rückwirkend für Erlassfälle nach dem 08.02.2017.
Anwendung findet die Regelung hauptsächlich für bilanzierende Steuerpflichtige. Da in § 3a Abs.1 S.1 EstG aber auch von Betriebseinnahmen die Rede ist, gilt sie auch für Personen, die lediglich die Gewinnermittlung mit einer Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs.3 EStG vornehmen. Von der Befreiung sind die Einkommens- und die Körperschaftssteuer umfasst. Über § 7b GewStG gilt die Norm aber auch für die Gewerbesteuer.
(Januar 2019)