Unterhaltsschuldner und Pflicht Bewerbungen zu schreiben?
Behauptet ein Unterhaltsschuldner, er sei beschränkt oder überhaupt nicht leistungsfähig trifft ihn hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Maßgeblich ist dabei nicht nur die Einkommens- und Vermögenssituation, sondern auch seine Arbeits- und Erwerbssituation, denn der Unterhaltsschuldner hat seine Erwerbsfähigkeit bestmöglich einzusetzen. Unter Berücksichtigung seiner persönlichen Fähigkeiten muss er die ihm zumutbaren Einkünfte erzielen. Andernfalls wird ihm ein fiktives Einkommen berechnet, wobei der letzte Verdienst als ein wichtiges Indiz für die Höhe der erzielbaren Einkünfte darstellt. Um dies zu verhindern, hat der Unterhaltsschuldner seine Bemühungen um eine Tätigkeit darzulegen. Das Gericht äußerte sich zudem zum Umfang, in dem sich ein arbeitsloser Unterhaltsschuldner um eine neue Erwerbstätigkeit zu bemühen hat. Es werden ca. 20–30 Bewerbungen pro Monat über einen längeren Zeitraum hinweg für erforderlich gehalten. Die Bemühungen sollten dabei zeitlich dem Umfang einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit gleichkommen. (KG, Beschluss vom 14.04.2015 – 13 WF 59/15)
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(August 2016)