Ratgeber

Unter­halts­schuld­ner und Bewerbungspflicht

Dar­le­gungs- und Beweis­last bei Leistungsunfähigkeit

Unter­halts­schuld­ner und Pflicht Bewer­bun­gen zu schreiben?

Behaup­tet ein Unter­halts­schuld­ner, er sei beschränkt oder über­haupt nicht leis­tungs­fä­hig trifft ihn hier­für die Dar­le­gungs- und Beweis­last. Maß­geb­lich ist dabei nicht nur die Ein­kom­mens- und Ver­mö­gens­si­tua­ti­on, son­dern auch sei­ne Arbeits- und Erwerbs­si­tua­ti­on, denn der Unter­halts­schuld­ner hat sei­ne Erwerbs­fä­hig­keit best­mög­lich ein­zu­set­zen. Unter Berück­sich­ti­gung sei­ner per­sön­li­chen Fähig­kei­ten muss er die ihm zumut­ba­ren Ein­künf­te erzie­len. Andern­falls wird ihm ein fik­ti­ves Ein­kom­men berech­net, wobei der letz­te Ver­dienst als ein wich­ti­ges Indiz für die Höhe der erziel­ba­ren Ein­künf­te dar­stellt. Um dies zu ver­hin­dern, hat der Unter­halts­schuld­ner sei­ne Bemü­hun­gen um eine Tätig­keit dar­zu­le­gen. Das Gericht äußer­te sich zudem zum Umfang, in dem sich ein arbeits­lo­ser Unter­halts­schuld­ner um eine neue Erwerbs­tä­tig­keit zu bemü­hen hat. Es wer­den ca. 20–30 Bewer­bun­gen pro Monat über einen län­ge­ren Zeit­raum hin­weg für erfor­der­lich gehal­ten. Die Bemü­hun­gen soll­ten dabei zeit­lich dem Umfang einer voll­schich­ti­gen Erwerbs­tä­tig­keit gleich­kom­men. (KG, Beschluss vom 14.04.2015 – 13 WF 59/15)

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(August 2016)