„In Altverfahren (vor dem 01.12.2001 eröffnete Insolvenzverfahren) wird dem Insolvenzschuldner spätestens zwölf Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Antrag die Restschuldbefreiung gewährt.“
BGH, Beschluss v. 18.07.2013 – IX ZB 11/13 – LG Regensburg
Hintergrund der Entscheidung:
Diese Entscheidung betrifft alle Schuldner, deren Insolvenzverfahren vor dem 01.12.2001 eröffnet und bislang noch keine Restschuldbefreiung erteilt worden ist.
Für die damaligen Insolvenzverfahren galt, dass die Wohlverhaltensphase sieben Jahre dauert und erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens beginnt. Nach Ablauf der sieben Jahre wurde die Restschuldbefreiung erteilt.
Für alle Verfahren die nach dem 01.12.2001 eröffnet worden sind, gilt lediglich eine sechsjährige Wohlverhaltensdauer, die bereits mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt.
Es ist heute leider noch Realität, dass Insolvenzverfahren, welche vor dem 01.12.2001 eröffnet worden, immer noch nicht beendet sind. In diesen Fällen konnten die Schuldner bislang noch keine Restschuldbefreiung erlangen, da die neue Gesetzeslage ab 01.12.2001 für diese Schuldner nicht gilt.
Der Bundesgerichtshof sieht dieses Problem im Vergleich zu den Schuldnern der „neuen“ Insolvenzverfahren als verfassungswidrig an.
Zur Entscheidung:
Ein Insolvenzschuldner beantragte im Oktober 2010 – zu dem Zeitpunkt elf Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens – die Restschuldbefreiung. Die Vorinstanz lehnte diesen Antrag ab.
Der Insolvenzschuldner bekam vom BGH Recht. Bei derart überlangen Verfahren ist eine Restschuldbefreiung unabhängig vom Verfahrensende nach zwölf Jahren auf Antrag zu gewähren.
Es ist verfassungswidrig, wenn der Schuldner keine Restschuldbefreiung bekommen kann, nur weil wegen der langsamen Arbeit des Insolvenzverwalters oder der Gerichte das Insolvenzverfahren noch nicht beendet und damit die Wohlverhaltensphase noch nicht beginnen konnte.
Wenn Sie nicht sicher sind, ob Sie von dieser Entscheidung betroffen sind, berate ich Sie gern.