Sind keine Insolvenzforderungen und Masseverbindlichkeiten offen, kann dem Schuldner die vorzeitige Restschuldbefreiung erteilt werden. Grundvoraussetzung dafür ist allerdings, dass der Schuldner tatsächlich die verbliebenen Verfahrenskosten berichtigt hat.
Der BGH stellte diesbezüglich in seinem Beschluss vom 22.09.2016 fest, dass eine in der Praxis übliche Stundung der Verfahrenskosten einer vollen Begleichung der Kosten nicht gleich gestellt wird. Es soll lediglich der Schuldner in den Genuss der vorzeitigen Restschuldbefreiung gelangen, der die Verfahrenskosten tatsächlich vollständig getilgt hat. Bei einer Kostenstundung wird demnach vorausgesetzt, dass die gestundeten Beträge vorzeitig zurückgezahlt werden. Erst dann sind die Voraussetzungen für eine vorzeitige Restschuldbefreiung nach § 300 InsO geschaffen.
(Dezember 2016)