Ratgeber

Vor­zei­ti­ge Restschuldbefreiung

Sind kei­ne Insol­venz­for­de­run­gen und Mas­se­ver­bind­lich­kei­ten offen, kann dem Schuld­ner die vor­zei­ti­ge Rest­schuld­be­frei­ung erteilt wer­den. Grund­vor­aus­set­zung dafür ist aller­dings, dass der Schuld­ner tat­säch­lich die ver­blie­be­nen Ver­fah­rens­kos­ten berich­tigt hat.

Der BGH stell­te dies­be­züg­lich in sei­nem Beschluss vom 22.09.2016 fest, dass eine in der Pra­xis übli­che Stun­dung der Ver­fah­rens­kos­ten einer vol­len Beglei­chung der Kos­ten nicht gleich gestellt wird. Es soll ledig­lich der Schuld­ner in den Genuss der vor­zei­ti­gen Rest­schuld­be­frei­ung gelan­gen, der die Ver­fah­rens­kos­ten tat­säch­lich voll­stän­dig getilgt hat. Bei einer Kos­ten­stun­dung wird dem­nach vor­aus­ge­setzt, dass die gestun­de­ten Beträ­ge vor­zei­tig zurück­ge­zahlt wer­den. Erst dann sind die Vor­aus­set­zun­gen für eine vor­zei­ti­ge Rest­schuld­be­frei­ung nach § 300 InsO geschaffen.

(Dezem­ber 2016)