Sie sind mit Ihrem (Pflicht-) Verteidiger unzufrieden und wollen diesen gegen einen neuen Verteidiger auswechseln?
Der Wechsel eines Verteidigers ist in der Regel möglich, wobei die Voraussetzungen für einen Wechsel des Pflichtverteidigers erheblich hoch sind. Es ist daher nachfolgend zu unterscheiden, ob eine (Wahl-) Verteidigung oder eine (Pflicht)- Verteidigung vorliegt.
Grundsätzlich sollten Sie in beiden Fällen, ehe Sie eine Kündigung des Mandatsverhältnisses bzw. einen Antrag auf Wechsel des Pflichtverteidigers stellen, überlegen, ob die Zusammenarbeit mit dem Verteidiger durch ein klärendes Gespräch verbessert werden kann. Manchmal empfiehlt es sich, rechtlichen Rat eines weiteren Rechtsanwalts einzuholen, bevor die Kündigung erklärt wird. Der Wechsel des Verteidigers ist immer mit erhöhten Kosten und prozessualen Risiken verbunden.
Der Wechsel des (Wahl-) Verteidigers ist jederzeit möglich. Hierzu genügt eine Kündigung des Mandatsvertrags. Die Kündigung des Mandanten bedarf keiner Gründe und sollte zu Beweiszwecken schriftlich erfolgen. Hingegen bedarf der Verteidiger für seine Kündigung eines wichtigen Grundes.
Der Wechsel des (Pflicht-) Verteidigers ist hingegen wesentlich schwieriger:
- Wechsel zu einem (Wahl-) Verteidiger: Sobald der Beschuldigte einen neuen Verteidiger wählt und dieser das Verteidigungsverhältnis gegenüber dem Gericht anzeigt, wird die Beiordnung des bisherigen (Pflicht-) Verteidigers aufgehoben. Der neue gewählte Verteidiger wird nicht von der Staatskasse bezahlt.
- Wechsel bei Vollstreckung eines Haftbefehls für die Untersuchungshaft: Nach der aktuellen Gesetzeslage ist dem Beschuldigten gegen den ein Haftbefehl wegen Untersuchungshaft vollstreckt wird, unverzüglich ein Pflichtverteidiger beizuordnen. Zuvor ist dem Beschuldigten in einer angemessenen Überlegungsfrist von ein bis zwei Wochen die Gelegenheit zu geben, einen (Pflicht-) Verteidiger zu benennen. Benennt der Beschuldigte keinen Verteidiger oder ist sein gewünschter Verteidiger nicht erreichbar, wird ihm vom Gericht (vorläufig) ein Verteidiger zugewiesen. Aufgrund der psychischen Ausnahmesituation bei der Vollstreckung eines Haftbefehls kann es passieren, dass der Beschuldigte einige Tage später erkennt, dass er einen anderen (Pflicht-) Verteidiger haben will. In diesen Fällen muss schnellstens ein Antrag auf Wechsel des Verteidigers beim Gericht gestellt werden. Ein Wechsel sollte, solange die Überlegungsfrist noch nicht abgelaufen ist, unproblematisch möglich sein. Nach Ablauf dieser Frist ist es schwieriger einen neuen (Pflicht)- Verteidiger zu erhalten.
- Wechsel des (Pflicht-) Verteidigers zwischen den Instanzen: Ebenfalls ohne größere Schwierigkeiten, ist ein Wechsel des (Pflicht-) Verteidigers zwischen den Instanzen möglich. So kann bspw. beim Gericht der Wechsel des (Pflicht-) Verteidigers beantragt werden, wenn die erste Instanz oder zweite Instanz abgeschlossen ist. Auch hier ist es von Vorteil, wenn der Wechselwunsch unmittelbar nach dem Ende der jeweiligen Instanz dem Gericht bekanntgegeben wird.
- Wechsel des (Pflicht-) Verteidigers in allen anderen Fällen: Sollten die oben genannten Varianten für Sie nicht zutreffen, ist es wesentlich schwieriger den (Pflicht-) Verteidiger zu wechseln. Ein Wechsel ist nur aus wichtigen Grund möglich. Wichtige Gründe können personenbezogene, verhaltensbedingte u. verfahrensbedingte Gründe sowie das gestörte Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger u. Beschuldigtem sein. Die Rechtssprechung zum Vorliegen eines wichtigen Grundes ist nicht leicht überschaubar. Bspw. liegt ein wichtiger Grund in folgenden Fällen vor:
- der (Pflicht-) Verteidiger nimmt Gesprächstermine oder Gerichtstermine ohne Rücksprache mit dem Mandanten nicht persönlich wahr
- der in Haft befindliche Mandant wird durch den (Pflicht-) Verteidiger erstmals nach zwei Monaten besucht
- der (Pflicht-) Verteidiger drängt auf den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung
Sind Sie sich nicht sicher, ob ein Wechsel Ihres Verteidigers möglich ist, sollten Sie die Möglichkeit von einem anderen Rechtsanwalt prüfen.