Ratgeber

Zah­lung an den Treuhänder

“Der selb­stän­dig täti­ge Schuld­ner, dem die Rest­schuld­be­frei­ung ange­kün­digt ist, hat in regel­mä­ßi­gen Abstän­den, zumin­dest jähr­lich, Zah­lun­gen an den Treu­hän­der zu erbringen.”

BGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 – IX ZB 188/09 – AG Neu­bran­den­burg,
LG Neu­bran­den­burg

Hin­ter­grund der Ent­schei­dung: Wäh­rend der sechs­jäh­ri­gen sog. Wohl­ver­hal­tens­pha­se müs­sen Arbeit­neh­mer etwa­ige pfänd­ba­re Tei­le ihres Arbeits­ein­kom­mens an den Treu­hän­der abtre­ten. Dies gilt nicht für Schuld­ner, die selb­stän­dig tätig sind, weil hier­für eine gesetz­li­che Grund­la­ge nicht existiert.

Den­noch müs­sen selb­stän­dig täti­ge Schuld­ner ihre Gläu­bi­ger in der Wohl­ver­hal­tens­pha­se so stel­len, dass die­se kei­nen Nach­teil durch die selb­stän­di­ge Tätig­keit erlei­den. Wür­de der Unter­neh­mer mehr Geld als Arbeit­neh­mer ver­die­nen, kann die Auf­ga­be der selb­stän­di­gen Tätig­keit im Raum ste­hen. Es kann daher unter Umstän­den erfor­der­lich sein, Zah­lun­gen an den Treu­hän­der zu leisten.

Leis­tet der Schuld­ner kei­ne Zah­lun­gen, obwohl er dazu in der Lage wäre oder durch die Auf­nah­me einer Tätig­keit als Arbeit­neh­mer hier­zu in die Lage ver­setzt wird, kann ihm die Rest­schuld­be­frei­ung ver­sagt wer­den. Dies hät­te zur Fol­ge, dass die Schul­den aus dem Insol­venz­ver­fah­ren bestehen bleiben.

Zur Ent­schei­dung: Es war bis­her umstrit­ten, ob ein selb­stän­dig täti­ger Schuld­ner jähr­lich Zah­lun­gen oder erst zum Ablauf der sechs Jah­re eine ein­ma­li­ge Zah­lung an den Treu­hän­der leis­ten muss. Der Bun­des­ge­richts­hof ent­schied den Streit mit der obi­gen Ent­schei­dung. Danach müs­sen selb­stän­dig täti­ge Schuld­ner jähr­lich Zah­lun­gen an den Treu­hän­der leis­ten.

Sofern Sie sich nicht sicher sind, ob Sie Zah­lun­gen an einen Treu­hän­der leis­ten müs­sen, bera­te ich Sie gern.