Gerät ein Unternehmen in eine finanzielle Krise, ist ein Insolvenzverfahren meist nicht mehr weit. Gerade in solchen Krisensituationen muss der Geschäftsführer oder Vorstand schnelle Entscheidungen treffen, die über die wirtschaftliche Zukunft des Unternehmens entscheiden. Dabei existiert häufig nur ein schmaler Grat zwischen Sanierungsbemühungen einerseits und der schon strafbewährten Begehung von Insolvenzdelikten auf der anderen Seite.
Eine präventive strafrechtliche Beratung ist daher von erheblicher Bedeutung. Zögern Sie nicht, sich bereits im Vorfeld einer Insolvenz anwaltlichen Rat einzuholen. Nehmens Sie gern Kontakt zu uns auf! Auch bei bereits eingeleiteten Ermittlungsverfahren stehen wir an Ihrer Seite und nehmen Ihre Interessen gegenüber den Ermittlungsbehörden und Gerichten wahr.
Das Insolvenzstrafrecht umfasst folgende typische Straftaten:
- Insolvenzverschleppung
- Bankrott
- Gläubiger- und Schuldnerbegünstigung
- Verletzung der Buchführungspflicht
- Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
- Lieferantenbetrug und Stundungsbetrug
- Untreue
Eine gesonderte Strafanzeige ist nicht zwingend nötig, um ein Ermittlungsverfahren im Insolvenzstrafrecht einzuleiten. Jede Insolvenzakte wird bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Ablehnung mangels Masse an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Dabei wird überprüft, ob etwaige strafrechtliche Vorwürfe im Zusammenhang mit der Insolvenz im Raum stehen und anschließend ein entsprechendes Ermittlungsverfahren eingeleitet.
Als taugliche Täter eines Insolvenzdeliktes kommen vor allem Inhaber eines Unternehmens und die gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer, Vorstand) in Betracht. Aber auch der faktische Geschäftsführer und der Gesellschafter (bei Führungslosigkeit des Unternehmens) können Insolvenzstraftaten begehen. Selbst Einzelunternehmer können sich der Gefahr einer insolvenzstrafrechtlichen Verfolgung aussetzen.
Mögliche Folgen für den Beschuldigten sind jedoch nicht nur die strafrechtlichen Sanktionen. Auch die zivilrechtliche Haftung aufgrund der Verletzung von gesellschaftsrechtlichen und insolvenzrechtlichen Vorschriften geht mit dem Insolvenzstrafrecht einher. Hier sieht sich der Geschäftsführer einer persönlichen Inanspruchnahme auf Schadensersatzzahlungen ausgesetzt.
Unser Leistungsspektrum bietet für Sie sowohl eine effektive Verteidigung gegen strafrechtliche Vorwürfe, als auch die Verringerung zivilrechtlicher Haftungsansprüche. Rechtsanwalt Karsten Hinz kann dabei auf eine langjährige Erfahrung im Schnittstellenbereich von Insolvenzrecht und Strafrecht sowie der Tätigkeit in der Insolvenzverwaltung zurückgreifen und mit Ihnen eine individuelle Verteidigungsstrategie erarbeiten.