RECHTSANWALT KARSTEN HINZ

Insol­venz­straf­recht

Gerät ein Unter­neh­men in eine finan­zi­el­le Kri­se, ist ein Insol­venz­ver­fah­ren meist nicht mehr weit. Gera­de in sol­chen Kri­sen­si­tua­tio­nen muss der Geschäfts­füh­rer oder Vor­stand schnel­le Ent­schei­dun­gen tref­fen, die über die wirt­schaft­li­che Zukunft des Unter­neh­mens ent­schei­den. Dabei exis­tiert häu­fig nur ein schma­ler Grat zwi­schen Sanie­rungs­be­mü­hun­gen einer­seits und der schon straf­be­währ­ten Bege­hung von Insol­venz­de­lik­ten auf der ande­ren Seite.

Eine prä­ven­ti­ve straf­recht­li­che Bera­tung ist daher von erheb­li­cher Bedeu­tung. Zögern Sie nicht, sich bereits im Vor­feld einer Insol­venz anwalt­li­chen Rat ein­zu­ho­len. Neh­mens Sie gern Kon­takt zu uns auf! Auch bei bereits ein­ge­lei­te­ten Ermitt­lungs­ver­fah­ren ste­hen wir an Ihrer Sei­te und neh­men Ihre Inter­es­sen gegen­über den Ermitt­lungs­be­hör­den und Gerich­ten wahr.

Das Insol­venz­straf­recht umfasst fol­gen­de typi­sche Straftaten:

  • Insol­venz­ver­schlep­pung
  • Bank­rott
  • Gläu­bi­ger- und Schuldnerbegünstigung
  • Ver­let­zung der Buchführungspflicht
  • Vor­ent­hal­ten und Ver­un­treu­en von Arbeitsentgelt
  • Lie­fe­ran­ten­be­trug und Stundungsbetrug
  • Untreue

    Eine geson­der­te Straf­an­zei­ge ist nicht zwin­gend nötig, um ein Ermitt­lungs­ver­fah­ren im Insol­venz­straf­recht ein­zu­lei­ten. Jede Insol­venz­ak­te wird bei Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens oder bei Ableh­nung man­gels Mas­se an die Staats­an­walt­schaft wei­ter­ge­lei­tet. Dabei wird über­prüft, ob etwa­ige straf­recht­li­che Vor­wür­fe im Zusam­men­hang mit der Insol­venz im Raum ste­hen und anschlie­ßend ein ent­spre­chen­des Ermitt­lungs­ver­fah­ren eingeleitet.

    Als taug­li­che Täter eines Insol­venz­de­lik­tes kom­men vor allem Inha­ber eines Unter­neh­mens und die gesetz­li­chen Ver­tre­ter (Geschäfts­füh­rer, Vor­stand) in Betracht. Aber auch der fak­ti­sche Geschäfts­füh­rer und der Gesell­schaf­ter (bei Füh­rungs­lo­sig­keit des Unter­neh­mens) kön­nen Insol­venz­straf­ta­ten bege­hen. Selbst Ein­zel­un­ter­neh­mer kön­nen sich der Gefahr einer insol­venz­straf­recht­li­chen Ver­fol­gung aussetzen.

    Mög­li­che Fol­gen für den Beschul­dig­ten sind jedoch nicht nur die straf­recht­li­chen Sank­tio­nen. Auch die zivil­recht­li­che Haf­tung auf­grund der Ver­let­zung von gesell­schafts­recht­li­chen und insol­venz­recht­li­chen Vor­schrif­ten geht mit dem Insol­venz­straf­recht ein­her. Hier sieht sich der Geschäfts­füh­rer einer per­sön­li­chen Inan­spruch­nah­me auf Scha­dens­er­satz­zah­lun­gen ausgesetzt.

    Unser Leis­tungs­spek­trum bie­tet für Sie sowohl eine effek­ti­ve Ver­tei­di­gung gegen straf­recht­li­che Vor­wür­fe, als auch die Ver­rin­ge­rung zivil­recht­li­cher Haf­tungs­an­sprü­che. Rechts­an­walt Kars­ten Hinz kann dabei auf eine lang­jäh­ri­ge Erfah­rung im Schnitt­stel­len­be­reich von Insol­venz­recht und Straf­recht sowie der Tätig­keit in der Insol­venz­ver­wal­tung zurück­grei­fen und mit Ihnen eine indi­vi­du­el­le Ver­tei­di­gungs­stra­te­gie erarbeiten.

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