Ratgeber

Ankla­ge­schrift

Die Zustel­lung einer Ankla­ge­schrift bedeu­tet, dass die Staats­an­walt­schaft die Ermitt­lun­gen abge­schlos­sen hat und Chan­cen für eine Ver­ur­tei­lung sieht.

Die Zustel­lung der Ankla­ge­schrift lei­tet das sog. Zwi­schen­ver­fah­ren ein. In die­sem Ver­fah­rens­ab­schnitt prüft das Gericht, ob die Ankla­ge­schrift zuläs­sig ist und das Haupt­ver­fah­ren eröff­net wer­den kann. In der Regel kommt es zur Eröff­nung des Haupt­ver­fah­rens.

Sie soll­ten kei­nes­falls im Zwi­schen­ver­fah­ren gegen­über der Staats­an­walt­schaft oder dem Gericht mit­tei­len, wes­halb Sie mit der Ankla­ge nicht ein­ver­stan­den sind. Viel­mehr ist es rat­sam Kon­takt zu einem Rechts­an­walt auf­zu­neh­men und mit die­sen Ein­sicht in die Ermitt­lungs­ak­ten neh­men. Auch wenn das Straf­ver­fah­ren schon weit fort­ge­schrit­ten ist, kann ein erfah­re­ner Straf­ver­tei­di­ger eine erfolg­ver­spre­chen­de Ver­tei­di­gungs­stra­te­gie im Zwi­schen- oder im Haupt­ver­fah­ren umsetzen.