Ratgeber

Flucht­ge­fahr

Der Frei­heits­ent­zug stellt einen der schwers­ten Grund­rechts­ein­grif­fe dar. Dem­zu­fol­ge muss sich die­se Straf­maß­nah­me an den hohen rechts­staat­li­chen Maß­stä­ben mes­sen las­sen. Das setzt vor­aus, dass die­se Maß­stä­be nicht sche­ma­tisch und in gene­ra­li­sier­ter Form ange­wandt wer­den. Viel­mehr ist eine indi­vi­du­el­le Ein­zel­fall­be­trach­tung not­wen­dig.
Spe­zi­ell im Fall einer ange­ord­ne­ten Unter­su­chungs­haft auf Grund­la­ge einer bestehen­den Flucht­ge­fahr, ist eine Ein­zel­fall­be­trach­tung maß­ge­bend. So dür­fe nicht gene­rell davon aus­ge­gan­gen wer­den, dass bei einer Straf­er­war­tung in bestimm­ter Höhe stets (oder nie) ein recht­lich beacht­li­cher Fluch­t­an­reiz bestehe. Viel­mehr müs­se das Gericht die für die U‑Haftanordnung erfor­der­li­chen Tat­sa­chen mit hoher Wahr­schein­lich­keit posi­tiv fest­stel­len. Gege­be­nen­falls sind dafür Ermitt­lun­gen im Frei­be­weis­ver­fah­ren anzu­stel­len. Erst die­se am Ein­zel­fall ori­en­tier­te Metho­de gewährt die Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit einer frei­heits­ent­zie­hen­den Maßnahme.

Sofern Sie oder einer Ihrer Ange­hö­ri­gen von Unter­su­chungs­haft betrof­fen ist, soll­ten Sie sich durch einen Straf­ver­tei­di­ger oder Straf­ver­tei­di­ge­rin Unter­stüt­zung holen.

(Dezem­ber 2016)