Der BGH hat in seinem Beschluss vom 01.03.2018 (Az. IX ZB 32/17) einem teilzeitbeschäftigten Schuldner die Restschuldbefreiung aberkannt, da er seinen Erwerbsobliegenheiten nach § 295 I Nr.1 InsO nicht ausreichend nachgegangen ist.
Für Insolvenzschuldner in der Wohlverhaltensperiode bedeutet dieser Beschluss vor allem, dass sie sich wirklich ernsthaft um ein Vollzeitbeschäftigungsverhältnis bemühen müssen. Der Schuldner hatte sich im Durchschnitt vier Mal pro Jahr für eine Vollzeitstelle beworben. Das war nach Ansicht des Gerichts nicht ausreichend.
Eine Teilzeitstelle muss natürlich nicht sofort aufgegeben werden. Bei vorhandenen offenen Vollzeitstellen, die im Rahmen der Ausbildung und Fähigkeiten des Schuldners zumutbar sind, ist sie aber dann doch aufzugeben. Neben der gebührenden Arbeitsleistung gehört auch eine angemessene Bezahlung dazu. Eine angemessene Erwerbstätigkeit, wie sie § 295 I Nr.1 InsO verlangt ist dadurch grundsätzlich nur eine Vollzeitstelle. Aus diesem Grund ist zu empfehlen, sich bei der Arbeitsagentur als arbeitssuchend zu melden und aktiv nach einer Vollzeitstelle zu suchen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind hier zwei bis drei Bewerbungen pro Woche durchaus zumutbar. Geht man dem nicht nach, besteht die Gefahr die Erwerbsobliegenheit nach § 295 I Nr.1 zu verletzen und somit seine Restschuldbefreiung durch einen Gläubigerantrag nach § 296 InsO zu verlieren.
(Juni 2018)