Der Insolvenzverwalter weigert sich, Gegenstände, die Sie dem Schuldner zur Nutzung überlassen oder unter Eigentumsvorbehalt verkauft haben, herauszugeben.
Grundsätzlich fallen nur Vermögensgegenstände in die Insolvenzmasse, die im Eigentum des Schuldners stehen (oder standen). Gegenstände, die im Eigentum eines Dritten stehen, sind in der Regel vom Insolvenzverwalter auf Verlangen herauszugeben.
Nur in bestimmten Ausnahmefällen, kann der Insolvenzverwalter die Herausgabe der Gegenstände verweigern und für die Insolvenzmasse nutzen. Hier bedarf es einer Prüfung alle Umstände des Einzelfalls durch einen Rechtsanwalt.