Seit August 2013 besteht für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr ein Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz. Der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe muss demnach seiner Amtspflicht nachkommen und bei Bedarf den Kindern einen Betreuungsplatz zur Verfügung stellen. Kommt er dieser Amtspflicht nicht nach, können sich daraus Schadensersatzansprüche ergeben.
Genauer erörtert wurde diese Thematik in einem Urteil des BGH vom 20.10.2016 (AZ: III ZR 278/15). Im Ergebnis hielt dieses Urteil nun fest, dass die Interessen der sorgeberechtigten Eltern mit in den Schutzbereich der Amtspflicht einbezogen sind. Das bedeutet: wird die Amtspflicht verletzt, indem einem anspruchsberechtigten Kind trotz rechtzeitiger Anmeldung des Bedarfs kein Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt wird, steht den Eltern der Ersatz eines eventuell dadurch entstandenen Verdienstausfallschadens zu.
(Dezember 2016)