Ratgeber

Feh­len­der Kitaplatz

Seit August 2013 besteht für Kin­der ab dem voll­ende­ten ers­ten Lebens­jahr ein Rechts­an­spruch auf einen Betreu­ungs­platz. Der zustän­di­ge Trä­ger der öffent­li­chen Jugend­hil­fe muss dem­nach sei­ner Amts­pflicht nach­kom­men und bei Bedarf den Kin­dern einen Betreu­ungs­platz zur Ver­fü­gung stel­len. Kommt er die­ser Amts­pflicht nicht nach, kön­nen sich dar­aus Scha­dens­er­satz­an­sprü­che erge­ben.
Genau­er erör­tert wur­de die­se The­ma­tik in einem Urteil des BGH vom 20.10.2016 (AZ: III ZR 278/15). Im Ergeb­nis hielt die­ses Urteil nun fest, dass die Inter­es­sen der sor­ge­be­rech­tig­ten Eltern mit in den Schutz­be­reich der Amts­pflicht ein­be­zo­gen sind. Das bedeu­tet: wird die Amts­pflicht ver­letzt, indem einem anspruchs­be­rech­tig­ten Kind trotz recht­zei­ti­ger Anmel­dung des Bedarfs kein Betreu­ungs­platz zur Ver­fü­gung gestellt wird, steht den Eltern der Ersatz eines even­tu­ell dadurch ent­stan­de­nen Ver­dienst­aus­fall­scha­dens zu.

(Dezem­ber 2016)