Im Rahmen der Vorsatzanfechtung gem. § 133 Abs. 1 InsO stellt die Bitte um eine Ratenzahlung allein kein Indiz für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz dar. Dies stellte der BGH in seiner Entscheidung vom 16.04.2015 (IX ZR 6/14) erneut klar. Der Benachteiligungsvorsatz ist regelmäßig gegeben, wenn der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit kannte. Eine Ratenzahlungsvereinbarung kann als solche nicht als Indiz für eine Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung gesehen werden, wenn sie sich im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs hält. Solche Gepflogenheiten können unter anderem sein, etwaige Zinsvorteile zu erzielen, oder Kosten und Mühen im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Darlehens zu vermeiden. Die Bitte um eine Ratenzahlungsvereinbarung stellt nur dann ein Indiz für eine Zahlungseinstellung dar, wenn sie vom Schuldner mit der Erklärung verbunden wird, seine fälligen Verbindlichkeiten (anders) nicht begleichen zu können.
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(August 2016)