Ratgeber

Raten­zah­lung und Insolvenzanfechtung

Kei­ne Indi­z­wir­kung bei allei­ni­ger Ratenzahlungsvereinbarung

Im Rah­men der Vor­satz­an­fech­tung gem. § 133 Abs. 1 InsO stellt die Bit­te um eine Raten­zah­lung allein kein Indiz für einen Gläu­bi­ger­be­nach­tei­li­gungs­vor­satz dar. Dies stell­te der BGH in sei­ner Ent­schei­dung vom 16.04.2015 (IX ZR 6/14) erneut klar. Der Benach­tei­li­gungs­vor­satz ist regel­mä­ßig gege­ben, wenn der Schuld­ner sei­ne Zah­lungs­un­fä­hig­keit kann­te. Eine Raten­zah­lungs­ver­ein­ba­rung kann als sol­che nicht als Indiz für eine Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Zah­lungs­ein­stel­lung gese­hen wer­den, wenn sie sich im Rah­men der Gepflo­gen­hei­ten des Geschäfts­ver­kehrs hält. Sol­che Gepflo­gen­hei­ten kön­nen unter ande­rem sein, etwa­ige Zins­vor­tei­le zu erzie­len, oder Kos­ten und Mühen im Zusam­men­hang mit der Auf­nah­me eines Dar­le­hens zu ver­mei­den. Die Bit­te um eine Raten­zah­lungs­ver­ein­ba­rung stellt nur dann ein Indiz für eine Zah­lungs­ein­stel­lung dar, wenn sie vom Schuld­ner mit der Erklä­rung ver­bun­den wird, sei­ne fäl­li­gen Ver­bind­lich­kei­ten (anders) nicht beglei­chen zu können.

Las­sen Sie sich gern von uns im Zusam­men­hang mit Ihrem Insol­venz­ver­fah­ren beraten!

(August 2016)