Landheimfahrten im Unterhaltsrecht – wer muss für die Kosten aufkommen?
Landheimfahrten der Kitas und Schulen stellen für viele Eltern eine zusätzliche finanzielle Belastung dar, die oftmals nicht von den regulären Unterhaltssätzen gedeckt werden kann. Doch wer kommt in solchen Fällen für diese Kosten auf?
Allgemein spricht man bei zusätzlich anfallenden Kosten, die den Unterhalt übersteigen, von Mehrbedarf und Sonderbedarf. Für diese Kosten müssen grundsätzlich beide Elternteile anteilig aufkommen, je nach ihrer Leistungsfähigkeit. Mehrbedarf sind dabei kalkulierbare und regelmäßig anfallende Kosten. Von Sonderbedarf spricht man hingegen, wenn die Kosten unvorhersehbar und unregelmäßig und somit unkalkulierbar anfallen. Die Unterscheidung, wann Mehrbedarf und wann Sonderbedarf vorliegt, ist vor allem bei der Durchsetzung des Anspruchs von Bedeutung. Denn Sonderbedarf kann (anders als der Mehrbedarf) auch ohne vorherige Mahnung und zudem leichter rückwirkend bis zu einem Jahr nach Anspruchsentstehung verlangt werden.
Bezüglich der Landheimfahrten lehnen die meisten Gerichte einen Sonderbedarf ab, weil solche Kosten in der Regel nicht „unvorhersehbar“ sind, da solche Fahrten zumeist über längere Zeit geplant werden und regelmäßig stattfinden. Andere Gerichte unterscheiden danach, ob der reguläre Unterhalt nach einer der unteren Stufen der Düsseldorfer Tabelle (Stufe 1 bis 4) gezahlt wird, oder nach einer höheren Stufe. Nach Ansicht der Rechtsprechung liegt demnach eher Sonderbedarf vor, wenn der laufende Unterhalt nur nach einer der unteren Stufen gezahlt wird und folglich eher gering ist. Denn dann ist es schwerer bis unmöglich, den zusätzlichen Bedarf aus dem geringen Unterhalt anzusparen.
Die Frage, wer in welcher Höhe für die zusätzlichen Kosten der Landheimfahrten aufkommen muss, kann nur durch eine Einzelfallbetrachtung beantwortet werden – nehmen Sie daher gern Kontakt zu uns auf, wir können Sie zu diesem Thema umfassend beraten.
(Mai 2017)