Ratgeber

Wer trägt die Kos­ten der Landheimfahrt?

Land­heim­fahr­ten im Unter­halts­recht – wer muss für die Kos­ten aufkommen?

Land­heim­fahr­ten der Kitas und Schu­len stel­len für vie­le Eltern eine zusätz­li­che finan­zi­el­le Belas­tung dar, die oft­mals nicht von den regu­lä­ren Unter­halts­sät­zen gedeckt wer­den kann. Doch wer kommt in sol­chen Fäl­len für die­se Kos­ten auf?

All­ge­mein spricht man bei zusätz­lich anfal­len­den Kos­ten, die den Unter­halt über­stei­gen, von Mehr­be­darf und Son­der­be­darf. Für die­se Kos­ten müs­sen grund­sätz­lich bei­de Eltern­tei­le antei­lig auf­kom­men, je nach ihrer Leis­tungs­fä­hig­keit. Mehr­be­darf sind dabei kal­ku­lier­ba­re und regel­mä­ßig anfal­len­de Kos­ten. Von Son­der­be­darf spricht man hin­ge­gen, wenn die Kos­ten unvor­her­seh­bar und unre­gel­mä­ßig und somit unkal­ku­lier­bar anfal­len. Die Unter­schei­dung, wann Mehr­be­darf und wann Son­der­be­darf vor­liegt, ist vor allem bei der Durch­set­zung des Anspruchs von Bedeu­tung. Denn Son­der­be­darf kann (anders als der Mehr­be­darf) auch ohne vor­he­ri­ge Mah­nung und zudem leich­ter rück­wir­kend bis zu einem Jahr nach Anspruchs­ent­ste­hung ver­langt werden.

Bezüg­lich der Land­heim­fahr­ten leh­nen die meis­ten Gerich­te einen Son­der­be­darf ab, weil sol­che Kos­ten in der Regel nicht „unvor­her­seh­bar“ sind, da sol­che Fahr­ten zumeist über län­ge­re Zeit geplant wer­den und regel­mä­ßig statt­fin­den. Ande­re Gerich­te unter­schei­den danach, ob der regu­lä­re Unter­halt nach einer der unte­ren Stu­fen der Düs­sel­dor­fer Tabel­le (Stu­fe 1 bis 4) gezahlt wird, oder nach einer höhe­ren Stu­fe. Nach Ansicht der Recht­spre­chung liegt dem­nach eher Son­der­be­darf vor, wenn der lau­fen­de Unter­halt nur nach einer der unte­ren Stu­fen gezahlt wird und folg­lich eher gering ist. Denn dann ist es schwe­rer bis unmög­lich, den zusätz­li­chen Bedarf aus dem gerin­gen Unter­halt anzusparen.

Die Fra­ge, wer in wel­cher Höhe für die zusätz­li­chen Kos­ten der Land­heim­fahr­ten auf­kom­men muss, kann nur durch eine Ein­zel­fall­be­trach­tung beant­wor­tet wer­den – neh­men Sie daher gern Kon­takt zu uns auf, wir kön­nen Sie zu die­sem The­ma umfas­send bera­ten.

(Mai 2017)