“Der selbständig tätige Schuldner, dem die Restschuldbefreiung angekündigt ist, hat in regelmäßigen Abständen, zumindest jährlich, Zahlungen an den Treuhänder zu erbringen.”
BGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 – IX ZB 188/09 – AG Neubrandenburg,
LG Neubrandenburg
Hintergrund der Entscheidung: Während der sechsjährigen sog. Wohlverhaltensphase müssen Arbeitnehmer etwaige pfändbare Teile ihres Arbeitseinkommens an den Treuhänder abtreten. Dies gilt nicht für Schuldner, die selbständig tätig sind, weil hierfür eine gesetzliche Grundlage nicht existiert.
Dennoch müssen selbständig tätige Schuldner ihre Gläubiger in der Wohlverhaltensphase so stellen, dass diese keinen Nachteil durch die selbständige Tätigkeit erleiden. Würde der Unternehmer mehr Geld als Arbeitnehmer verdienen, kann die Aufgabe der selbständigen Tätigkeit im Raum stehen. Es kann daher unter Umständen erforderlich sein, Zahlungen an den Treuhänder zu leisten.
Leistet der Schuldner keine Zahlungen, obwohl er dazu in der Lage wäre oder durch die Aufnahme einer Tätigkeit als Arbeitnehmer hierzu in die Lage versetzt wird, kann ihm die Restschuldbefreiung versagt werden. Dies hätte zur Folge, dass die Schulden aus dem Insolvenzverfahren bestehen bleiben.
Zur Entscheidung: Es war bisher umstritten, ob ein selbständig tätiger Schuldner jährlich Zahlungen oder erst zum Ablauf der sechs Jahre eine einmalige Zahlung an den Treuhänder leisten muss. Der Bundesgerichtshof entschied den Streit mit der obigen Entscheidung. Danach müssen selbständig tätige Schuldner jährlich Zahlungen an den Treuhänder leisten.
Sofern Sie sich nicht sicher sind, ob Sie Zahlungen an einen Treuhänder leisten müssen, berate ich Sie gern.