Nach § 1747 Abs.1 BGB ist für die Adoption eines Kindes die Einwilligung der Eltern notwendig. Es kommt häufiger zur Frage, inwiefern gegenüber dem Familiengericht Angaben über den biologischen Vater des Kindes gemacht werden müssen.
Der biologische Vater hat ein Recht darauf, Kenntnis über ein Adoptionsverfahren zu erlangen und am Verfahren beteiligt zu werden. Vater im Sinne des § 1747 BGB kann dabei auch der Samenspender sein.
Der BGH hat diese Rechte nunmehr gestärkt, indem er klargestellt har, dass der biologische Vater grundsätzlich am Adoptionsverfahren zu beteiligen ist.
Etwas anderes gilt möglicherweise nur, wenn sein Aufenthalt tatsächlich dauerhaft unbekannt ist oder er bereits wirksam auf seine Rechte auf Beteiligung am Verfahren verzichtet hat.
Der BGH geht davon aus, dass ein solcher Verzicht bereits vor der Zeugung möglich ist.
Welche Voraussetzungen an einen solchen Verzicht zu stellen sind und in welcher Konstellation Angaben zum biologischen Vater notwendig sind, hängt immer vom Einzelfall ab. Wir beraten Sie dazu gerne.